Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)
Fahrradsattel im Winter etwas tiefer einstellen
Beim Radeln auf verschneiten oder vereisten Straßen ist vorausschauendes Fahren besonders wichtig. Darauf weist der Pressedienst Fahrrad hin. Denn rutschige Stellen können bei Schnee leicht verdeckt sein. Außerdem kann man im Winter den Sattel um ein oder zwei Zentimeter tiefer stellen, rät Experte David Koßmann. „Für den Fall, dass das Rad ins Schlingern kommt, ist man mit den Füßen schneller auf dem Boden.“Generell ist die Fersenmessung für die Sattelhöhe ein guter Richtwert. Sitzt der Radfahrer auf dem Sattel und stellt die Ferse auf das Pedal, sollte das Knie durchgedrückt sein. Augsburg Ärger, Streit und mitunter sogar Auseinandersetzungen vor Gericht: Über die Heizkosten ärgern sich viele Mieter und Wohnungsbesitzer. Und das durchaus zu Recht, denn die Abrechnungen haben ein sehr hohes Fehlerpotenzial, wie eine aktuelle Auswertung der Verbraucherschutzorganisation Finanztip und der gemeinnützigen Beratungsgesellschaft co2online zeigt, für die stichprobenartig 100 Abrechnungen unter die Lupe genommen wurden. Demnach sind vier von fünf Heizkostenabrechnungen auffällig. Besonders viele Unregelmäßigkeiten stellten die Verbraucherschützer bei den Angaben zum Warmwasserverbrauch und den Strom, der für die Heizungspumpe verbraucht wird, fest. Mieter sollten ihre Heizkostenabrechnung daher immer gründlich prüfen, rät Finanztip-chef Herman-josef Tenhagen. „Und zwar nicht nur, wenn eine Nachzahlung gefordert wird.“
Wie hoch sind die Heizkosten normalerweise?
Laut co2online haben Mieter oder Wohnungseigentümer im vergangenen Jahr durchschnittlich für das Heizen einer Wohnung mit 70 Quadratmetern im Mehrfamilienhaus 790 Euro gezahlt, wenn Erdgas eingesetzt wurde. Bei einer Ölheizung fielen im Mittel 750 Euro an. Fernwärme ist teurer und kostete 895 Euro im Jahr. Die Spanne der Heizkosten ist jedoch gewaltig: In gut gedämmten Gebäuden betrugen die Heizkosten (mit Erdgas) durchschnittlich nur 520 Euro, während in schlecht oder gar nicht sanierten Häusern über 1100 Euro anfielen.
Wie muss die Abrechnung erfolgen?
Die Heizkosten müssen einmal jährlich abgerechnet werden – und zwar maximal ein Jahr, nachdem sie angefallen sind. Die Kosten für das Jahr 2018 kann der Vermieter also bis zum 31. Dezember 2019 geltend machen – sonst gelten eventuell geforderte Nachzahlungen als verjährt. Werden die Heizkosten in der Betriebskostenabrechnung nicht genau aufgeschlüsselt, „kann der Mieter eine verlangte Nachzahlung verweigern“, betont Finanztip-energieexpertin Ines Rutschmann. Werden die Heizkosten nicht nach Verbrauch, sondern nach Wohnfläche berechnet, dürfen Verbraucher eine pauschale Kürzung um 15 Prozent vornehmen.
Wie werden die Kosten für Warmwasser abgerechnet?
Häufig dient die zentrale Heizungsanlage nicht nur der Beheizung der Wohnung, sondern auch der Warmwasserbereitung. Um die dafür verwendete Energiemenge zu messen, verlangt die Heizkostenverordnung seit 2014 den Einbau eines Wärmemengenzählers. Der so ermittelte Wert wird dann vom Gesamtenergieverbrauch abgezogen, sodass die Differenz der Heizung zugeordnet werden kann. Nur in Ausnahmefällen darf der Anteil für die Warmwasserbereitung mithilfe einer in der Heizkostenverordnung hinterlegten Gleichung bestimmt werden – und zwar nur dann, wenn die Ausstattung mit einem Wärmemengenzähler unzumutbar hoch ist. Die Auswertung von Finanztip und co2online ergab jedoch, dass bei 60 Prozent der untersuchten Abrechnungen der Energieanteil für Warmwasser nicht korrekt gemessen, sondern gemäß der Formel errechnet oder sogar einfach geschätzt wird. „In solchen Fällen könnten die Mieter die Kosten für das warme Wasser pauschal um 15 Prozent kürzen“, sagt Energieexpertin Rutschmann.
Wie kommt man bei Zweifeln an der Abrechnung an Belege?
Mieter haben das Recht, ihre Betriebskostenabrechnung auf Herz und Nieren zu prüfen – und davon sollten sie auch unbedingt Gebrauch machen, sagt Finanztip-chef Tenhagen. Dazu gehört auch, dass sie Einsicht in die zugrunde liegenden Verträge, Versicherungspolicen, Rechnungen oder Bescheide nehmen können. Der Vermieter muss diese Belegkontrolle ermöglichen, zum Beispiel in seinem Büro. Dort dürfen die Belege auch abfotografiert werden. Ein Anspruch auf Zusendung von Kopien besteht dagegen grundsätzlich nicht. Ausnahme: Die Belegkontrolle im Vermieterbüro wäre für den Mieter aufgrund einer großen Entfernung unzumutbar – etwa weil es sich im Ausland befindet. Verweigert der Vermieter die