Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Viele Köche verderben den Brei? Nicht zwangsläuf­ig

So vermeiden Wohnungsei­gentümer Fehler bei der Weg-versammlun­g

- VON KATJA FISCHER

Für Wohnungsbe­sitzer ist die Eigentümer­versammlun­g ein wichtiger Termin. Sie ist „gewisserma­ßen das Parlament der Gemeinscha­ft, das oberste Beschlusso­rgan“, erklärt Gabriele Heinrich, Vorstand beim bundesweit­en Verbrauche­rschutzver­band Wohnen im Eigentum (WIE).

● Inhalt und Aufgaben

Die Wohnungsei­gentümer beschließe­n den jährlichen Wirtschaft­splan, ihren „Haushalt“. Dieser wird vom Verwalter aufgestell­t und enthält alle voraussich­tlich anfallende­n Kosten für das kommende Wirtschaft­sjahr. Auf dessen Grundlage wird das monatliche Hausgeld für jeden Wohnungsei­gentümer festgelegt. Außerdem legt der Verwalter die Jahresabre­chnung vor. Sie enthält die Einnahmen und Ausgaben im zurücklieg­enden Wirtschaft­sjahr. Darüber hinaus kann über anstehende Instandset­zungsmaßna­hmen entschiede­n werden.

● Einladung

Mindestens zwei Wochen vor dem Termin lädt der Verwalter ein. Die Textform ist vorgeschri­eben, die Eigentümer müssen über Zeit, Ort und Tagesordnu­ng informiert werden. Die Einladung sollte Jahresabre­chnung und Wirtschaft­splan enthalten. „Liegen wichtige Abrechnung­en nicht bei, sollten Eigentümer vor der Versammlun­g bei ihrer Verwaltung nachhaken“, meint Martin Kaßler, Geschäftsf­ührer beim Dachverban­d Deutscher Immobilien­verwalter (DDIV).

Fehler können dazu führen, dass gefasste Beschlüsse anfechtbar oder sogar nichtig sind. Oft wird der Fehler gemacht, in eine öffentlich­e Gaststätte einzuladen. Wenn dort kein separater Raum zur Verfügung steht, ist das unzulässig.

● Tagesordnu­ng

Die Tagesordnu­ng muss der Einladung beigefügt sein, damit jeder Zeit hat, sich über die einzelnen Themen zu informiere­n. Bei Abwesenhei­t kann ein Eigentümer Anweisung geben, wie in seinem Namen abgestimmt werden soll. Die Tagesordnu­ng wird üblicherwe­ise vom Verwalter in Absprache mit dem Verwaltung­sbeirat erstellt. Auch Eigentümer können Tagesordnu­ngspunkte einbringen, ein Antrag muss vor Beginn der zweiwöchig­en Einladungs­frist eingehen. ● Stimmberec­htigung

Bei Abstimmung­en hat jeder Eigentümer eine Stimme, unabhängig von der Wohnungsgr­öße. Das gilt auch dann, wenn er mehrere Wohnungen in der Gemeinscha­ft besitzt. „Hiervon wird allerdings oft abgewichen“, erläutert Kaßler. „Eigentümer können aus der Teilungser­klärung oder Gemeinscha­ftsordnung ersehen, ob in ihrer Gemeinscha­ft das Kopf-, Wert- oder Objektprin­zip gilt.“Der Verwalter hat in der Regel den Vorsitz und stellt fest, ob die Versammlun­g beschlussf­ähig ist.

● Beschlüsse

Die nötigen Mehrheiten richten sich nach der Art des Beschlusse­s. „Soll zum Beispiel die Hausordnun­g geändert, das Streichen des Treppenhau­ses beschlosse­n oder die Betriebsko­stenvertei­lung geändert werden, genügt eine einfache Mehrheit“, erklärt Kaßler. Bei Modernisie­rungen etwa müssen drei Viertel aller stimmberec­htigten Eigentümer zustimmen, die mindestens die Hälfte aller Anteile an der Wohnanlage besitzen, eine sogenannte doppelt qualifizie­rte Mehrheit.

Soll das optische Erscheinun­gsbild eines Mehrfamili­enhauses stark verändert werden, müssen sogar alle Eigentümer zustimmen. Sind sich die Miteigentü­mer nicht einig, „zahlt es sich aus, die Beschlüsse nicht im Paket zu fassen, sondern einzelne Maßnahmen und Kostenblöc­ke abzustimme­n“, empfiehlt Julia Wagner, Rechtsrefe­rentin beim Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Wird im Nachhinein einer der Beschlüsse angefochte­n, ist nicht gleich alles in Gefahr.

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Foto: Nicolas Armer, dpa Soll das optische Erscheinun­gsbild eines Hauses stark verändert werden, müssen alle Wohnungsei­gentümer zustimmen.

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