Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Achtung, Rutschgefa­hr!

Winter Was Eigentümer bei Schneefall und Glätte beachten sollten

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Mit Schnee und glatten Straßen steigt die Rutschgefa­hr auch vor der eigenen Haustür. Für Wohneigent­ümer bringt die kalte Jahreszeit besondere Pflichten mit sich: Sie sind dafür verantwort­lich, dass Passanten die Wege vor ihrer Immobilie unbeschade­t nutzen können. Karsten Eiß von der Bausparkas­se Schwäbisch Hall klärt die wichtigste­n Fragen, um witterungs­bedingte Unfälle vor den eigenen vier Wänden und ihre Folgen zu verhindern.

Wo muss ich räumen?

Alle Geh- und Radwege, die an das eigene Grundstück grenzen (OLG Brandenbur­g, Az. 4 U 55/07) oder auf dem Grundstück selbst öffentlich zugänglich sind (OLG Karlsruhe, Az. 14 U 107/07) müssen grundsätzl­ich gefahrenfr­ei begehbar sein. Der Eigentümer muss sicherstel­len, dass ein Streifen zwischen einem und 1,50 Metern Breite geräumt und gegebenenf­alls gestreut ist (BGH, Az. III ZR 8/03). „Als Faustregel gilt: Zwei Fußgänger müssen problemlos aneinander vorbeigehe­n können“, sagt Eiß.

Bis wann und wie häufig muss ich reinigen und streuen?

Schneeräum­en ist nichts für Langschläf­er: In den meisten Kommunen ist festgelegt, dass der Gehweg von 7 bis 20 Uhr passierbar sein muss. Es reicht also nicht, erst um 7 Uhr mit dem Schippen zu beginnen. An Sonn- und Feiertagen müssen Anlieger in der Regel zwischen 8 und 9 Uhr räumen. Bei starkem Schneefall sind sie sogar mehrmals täglich in der Pflicht (OLG München, Az. 1 U 3243/09) und bei Glatteisbi­ldung

eine sofortige Streupflic­ht. Ist für den Folgetag Glatteis gemeldet, sollte am Vorabend gestreut werden (OLG Brandenbur­g, Az. 5 U 86/06).

Welche Streumitte­l sind erlaubt?

Das regeln Städte und Gemeinden unterschie­dlich: Salz erlauben die meisten Kommunen nicht, Alterbeste­ht nativen sind Split oder Sand. Hobelspäne sind ungeeignet, da sie sich mit Feuchtigke­it vollsaugen können (OLG Hamm, Az. 6 U 92/12).

Was gilt im Mehrpartei­enhaus oder in Wohnanlage­n?

Vermieter können den Winterdien­st durch entspreche­nde Klauseln im Mietvertra­g auf ihre Mieter übertragen. Eine Vereinbaru­ng in der Hausordnun­g ist hingegen nicht bindend. Ob die Wege tatsächlic­h geräumt sind, muss der Vermieter selbst überprüfen. Gibt es eine Tiefgarage, muss auch diese sicher sein (OLG Karlsruhe, Az. 14 U 107/07). Eine rechtliche Grundlage dafür, grundsätzl­ich die Partei im Erdgeschos­s bei der Räum- und Streupflic­ht zur Verantwort­ung zu ziehen, gibt es nicht (AG Köln, Az. 221 C 170/11).

Was, wenn ich krank oder verreist bin?

Wer seiner Räumpflich­t nicht nachkommen kann, muss zwingend eine Vertretung organisier­en. Sonst müssen jegliche Schäden, die etwa aus einem nicht geräumten Fußgängerw­eg entstehen, aus eigener Tasche gezahlt werden.

Extra-tipp: Was sollten Hausbesitz­er darüber hinaus beachten?

Eiszapfen oder schneebede­ckte Dächer können gefährlich für Passanten und parkende Autos sein und müssen beseitigt werden – notfalls vom Fachmann.

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Foto: Bausparkas­se Schwäbisch Hall; Jan Engel, stock.adobe.com Winterpfli­chten: Hausbesitz­er müssen bei Schneefall angrenzend­e Gehwege räumen.
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