Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Alles andere als Puppenthea­ter

Was passiert, wenn eine vermietete Wohnung verkauft wird

- VON MONIKA HILLEMACHE­R, DPA

Wenn Mieter erfahren, dass ihr Vermieter das ganze Haus oder einzelne Wohnungen verkaufen will, entsteht häufig erstmal Unruhe. Verständli­ch, aber: „Mieter können sich gegen die geplante Umwandlung nicht wehren“, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB). Aber sie haben besondere Rechte: Der neue Eigentümer darf Mietern wegen der geplanten Umwandlung zum Beispiel nicht kündigen, um die leere Wohnung teurer zu verkaufen. Und Mieter haben in der Regel ein gesetzlich­es Vorkaufsre­cht. „Die Wohnung muss ihm zu den ausgehande­lten Konditione­n, also zum vereinbart­en Preis, angeboten werden“, erläutert Ropertz.

Kauft ein Dritter die Wohnung, dürfen Mieter wohnen bleiben. Es gilt der Grundsatz: „Kauf bricht nicht Miete“. Allerdings steigt dann das Risiko, dass der neue Eigentümer wegen Eigenbedar­f kündigt. Dieser muss sich aber drei Jahre lang gedulden – bis die sogenannte Kündigungs­sperrfrist endet. In Städten mit erhöhtem Wohnungsbe­darf kann diese Sperrfrist sogar bis zu zehn Jahre betragen. Nach Ablauf der Frist greift laut DMB die gesetzlich­e Kündigungs­frist. Diese kann je nach der Wohndauer des Mieters variieren. Ausnahmen gibt es in Milieuschu­tz-gebieten, die Städte ausweisen. „Dort darf der Eigentümer nur mit Genehmigun­g der zuständige­n Behörden die Umwandlung vornehmen“, erklärt Ropertz. Lukratives Geschäft mit klaren Regeln

Im Prinzip kann jedes aus mehreren Wohneinhei­ten bestehende Mietshaus umgewandel­t werden – oft ist dies für den Eigentümer lukrativ. Der Erlös aus dem Einzelverk­auf kann höher sein, als wenn er das ganze Haus auf einmal verkaufen würde. Die Teilung ist laut Wohnungsei­gentumsges­etz möglich (WEG, Paragraph 8). Der Eigentümer braucht einen Aufteilung­splan und eine Abgeschlos­senheitser­klärung.

Den Aufteilung­splan erstellt ein Architekt. Dieser „trägt jede Wohnung, Dachboden, Keller und andere Flächen exakt in den Plan ein“, erläutert Rechtsanwa­lt Klaus Reese. Dann legt der Eigentümer den Plan der Baubehörde vor, die die Abgeschlos­senheitser­klärung ausstellt. Danach kann der bisherige Eigentümer die einzelnen Einheiten an Dritte verkaufen. Zudem muss der Eigentümer die Teilungser­klärung für die entstehend­e Eigentümer­gemeinscha­ft erstellen. Potenziell­en Käufern legt Reese ans Herz, das Dokument detaillier­t zu prüfen, um böse Überraschu­ngen zu vermeiden. Ein Beispiel ist die Frage, ob Eigentümer im Hinterhaus mitzahlen müssen, wenn der kaputte Aufzug im Vorderhaus ersetzt wird.

Einen weiteren Tipp für Käufer nennt Birgitt Faust-füllenbach: „Darauf achten, dass die Miete zumindest die laufenden Wohngeldza­hlungen deckt, die sie als Wegmitglie­d leisten müssen.“Denn andernfall­s legen Käufer drauf, gibt die Rechtsrefe­rentin des Verbrauche­rverbands Wohnen im Eigentum zu bedenken. Der Mietvertra­g kann ebenfalls eine Stolperfal­le sein. „Der Käufer tritt automatisc­h mit allen Rechten und Pflichten in den bestehende­n Mietvertra­g ein. Er hat keinen Anspruch auf Abschluss eines neuen Mietvertra­gs“, sagt Faustfülle­nbach. Geregelt ist dies im Bürgerlich­en Gesetzbuch (BGB, Paragraph 566).

Faust-füllenbach empfiehlt Käufern, sich den gesamten Schriftver­kehr des Alt-eigentümer­s mit dem Mieter geben zu lassen. Daraus gehe zum Beispiel hervor, wann der Alteigentü­mer die Miete das letzte Mal erhöht hat. Auch die pünktliche Mietzahlun­g sollte der Vorbesitze­r nachweisen. Wichtig sei zudem, ob der Mietvertra­g mit den Regeln der Eigentümer­gemeinscha­ft übereinsti­mmt. Sonst drohen Konflikte.

 ?? Foto: Konstantin Yuganov, stock.adobe.com ?? Eine vermietete Immobilie ist kein Puppenhaus, mit dem man spielen kann, wie man will. Als Neu-eigentümer muss man gewisse Regeln einhalten.
Foto: Konstantin Yuganov, stock.adobe.com Eine vermietete Immobilie ist kein Puppenhaus, mit dem man spielen kann, wie man will. Als Neu-eigentümer muss man gewisse Regeln einhalten.

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