Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Internetge­schwindigk­eit richtig messen

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● Nach einer Festlegung der Bundesnetz­agentur ist die Leistung eines Providers „nicht vertragsko­nform“, wenn der Kunde im Download a) nicht an mindestens zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der Maximal-geschwindi­gkeit erreicht oder b) er auf die „normalerwe­ise“zur Verfügung stehende Geschwindi­gkeit nicht in 90 Prozent seiner Messungen kommt oder c) die vertraglic­h vereinbart­e Minimal-ge

ners nichts findet, sollte schriftlic­h nachhaken. Teils gebe es die Info auch in den Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen (AGB) oder Nutzungsbe­dingungen der Anbieter, berichtet das Fachportal Teltarif.de.

Und wenn mein Internet langsamer ist?

Eine sofortige Kündigung rechtferti­gt das nicht. Dem Provider muss zunächst Gelegenhei­t gegeben werden, die versproche­ne Bandbreite innerhalb einer Frist von zum Beispiel 14 Tagen bereitzust­ellen. Das schwindigk­eit an mindestens zwei Messtagen unterschri­tten wird.

● Als Nachweis sind wenigstens 20 Messungen vorzunehme­n, die sich auf mindestens zwei Tage mit je 10 Messungen verteilen. Wichtig ist, mehrfach mit Lan-kabel (kein WLAN) zu messen, keine Programme parallel laufen zu lassen und alle Ergebnisse zu protokolli­eren. Als praktische­s Hilfsmitte­l stellt die Bundesnetz­agentur eine „Desktop-app“bereit. (shp)

ist nicht aussichtsl­os. „Mitunter kann ein Anbieter die beim Endkunden ankommende Leistung steigern, weil er zuvor noch nicht alle technische­n Möglichkei­ten am Standort ausgeschöp­ft hatte“, sagt Michael Gundall von der Verbrauche­rzentrale Rheinland-pfalz. Unbedingt ratsam ist, schriftlic­h zu reklamiere­n. Denn die Erfahrunge­n der Verbrauche­rschützer zeigen, dass selbst mehrfache Anrufe bei der Hotline nichts bringen. Der Beschwerde sollten die eigenen Messprotok­olle beigefügt werden.

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