Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Wann eine Abmahnung zu löschen ist

Urteil schafft Klarheit

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Rostock Wenn eine Abmahnung zu Unrecht erfolgt ist, muss der Arbeitgebe­r sie aus der Personalak­te entfernen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die Abmahnung unrichtige Tatsachenb­ehauptunge­n enthält und damit das berufliche Fortkommen des Betreffend­en beeinträch­tigt. Das zeigt ein Urteil des Landesarbe­itsgericht­s Mecklenbur­gvorpommer­n (Az.: 2 Sa 133/19). In dem Fall ging es um eine Mitarbeite­rin eines Unternehme­ns, das Autohäuser betreibt. Ihr Arbeitgebe­r warf ihr vor, in drei Fällen das Bestellsys­tem falsch bedient zu haben, wodurch ein finanziell­er Schaden entstanden sei. Dafür erhielt die Frau drei Abmahnunge­n. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgebe­r die Abmahnunge­n aus der Personalak­te entfernen muss.

Es befand unter anderem, dass die Abmahnunge­n nicht klar zum Ausdruck brachten, dass das abgemahnte Verhalten im Wiederholu­ngsfall zur Kündigung führen wird. Daneben konnte der Arbeitgebe­r aber auch nicht darlegen, dass der Mitarbeite­rin die Fehler tatsächlic­h unterlaufe­n waren.

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