Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)
Wann eine Abmahnung zu löschen ist
Urteil schafft Klarheit
Rostock Wenn eine Abmahnung zu Unrecht erfolgt ist, muss der Arbeitgeber sie aus der Personalakte entfernen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die Abmahnung unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält und damit das berufliche Fortkommen des Betreffenden beeinträchtigt. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburgvorpommern (Az.: 2 Sa 133/19). In dem Fall ging es um eine Mitarbeiterin eines Unternehmens, das Autohäuser betreibt. Ihr Arbeitgeber warf ihr vor, in drei Fällen das Bestellsystem falsch bedient zu haben, wodurch ein finanzieller Schaden entstanden sei. Dafür erhielt die Frau drei Abmahnungen. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber die Abmahnungen aus der Personalakte entfernen muss.
Es befand unter anderem, dass die Abmahnungen nicht klar zum Ausdruck brachten, dass das abgemahnte Verhalten im Wiederholungsfall zur Kündigung führen wird. Daneben konnte der Arbeitgeber aber auch nicht darlegen, dass der Mitarbeiterin die Fehler tatsächlich unterlaufen waren.