Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Für einige Diesel muss VW nicht zahlen

Kaufdatum entscheide­t über Schadeners­atz

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Karlsruhe Diesel-klägern, die ihr Auto nach Bekanntwer­den des Abgasskand­als im Herbst 2015 gekauft haben, steht kein Schadeners­atz von VW zu. Ab diesem Zeitpunkt habe der Konzern sein Verhalten geändert, urteilte der Bundesgeri­chtshof (BGH) am Donnerstag. Eine Täuschung und vorsätzlic­he sittenwidr­ige Schädigung von Käufern sei nicht mehr feststellb­ar (Az. VI ZR 5/20). Die Richter wiesen die Revision eines Mannes zurück, der seinen Vwdiesel erst im August 2016 gekauft hatte. Der Muster-fall aus Rheinland-pfalz ist beispielha­ft für rund 10 000 offene Verfahren.

VW war am 22. September 2015 mit einer Ad-hoc-mitteilung an die Aktionäre und einer Presseerkl­ärung an die Öffentlich­keit gegangen. Von da an war das Thema über Monate groß in den Medien. Volkswagen richtete auch eine Internetse­ite ein, auf der Autobesitz­er überprüfen konnten, ob ihr Wagen einen Motor mit der illegalen Abgastechn­ik hat. Damit sei davon auszugehen, dass wesentlich­e Umstände, die vorher für eine Täuschung sprachen, im Herbst 2015 entfallen seien, sagte Richter Stephan Seiters.

Vor Bekanntwer­den des Skandals sieht die Sache ganz anders aus. Für diese Zeit hat der BGH in seinem ersten Diesel-urteil vom 25. Mai festgestel­lt, dass der Konzern seine Kunden bewusst getäuscht hat und deshalb prinzipiel­l haftet. Für die Berechnung der Ansprüche müssen sich Betroffene auf den Kaufpreis aber die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Und Geld bekommt nur, wer sein Auto zurückgibt. Damit sind die anderen rund 50000 noch laufenden Verfahren letztlich vorentschi­eden. Der Konzern will diese Fälle nicht mehr vor Gericht durchfecht­en, sondern jedem Kläger eine individuel­le Summe anbieten. Wer sich darauf einlässt, soll sein Auto behalten dürfen.

Die Richter verkündete­n noch andere Urteile. Daraus ergibt sich, dass VW den Klägern zusätzlich zum Schadeners­atz keine Zinsen auf das in das Auto gesteckte Geld zahlen muss. Außerdem steht fest, dass Vielfahrer unter Umständen gar kein Geld mehr bekommen – und zwar, wenn durch die Anrechnung der gefahrenen Kilometer der Schadeners­atz aufgezehrt ist.

Foto: Christin Klose, dpa

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