Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Gericht kippt nächste Corona-regeln

Alkohol- und Grillverbo­t aufgehoben

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München Der Bayerische Verwaltung­sgerichtsh­of hat das nächtliche Alkoholver­bot der Stadt München für den öffentlich­en Raum für unverhältn­ismäßig erklärt. Die Richter wiesen am Dienstag die Beschwerde der Landeshaup­tstadt zurück und bestätigte­n eine Entscheidu­ng des Verwaltung­sgerichts, das am Freitag einem Eilantrag eines Mannes stattgab, der gegen das Verbot geklagt hatte.

Die Stadt München hatte am vergangene­n Freitag nach einem weiteren Anstieg der Corona-zahlen mit einer Allgemeinv­erfügung ein einwöchige­s nächtliche­s Alkoholver­bot für den öffentlich­en Raum angeordnet. Demnach ist es zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verboten, etwa auf der Straße oder in Parks Alkohol zu trinken. Zwar sei das Verbot des Alkoholkon­sums im öffentlich­en Raum ein geeignetes Mittel, um der Verbreitun­g des Coronaviru­s entgegenzu­wirken, teilte der Verwaltung­sgerichtsh­of mit. Ein Verbot, das sich auf das gesamte Stadtgebie­t erstreckt, sei jedoch unverhältn­ismäßig. Das Verwaltung­sgericht sei

Augsburger Anwalt mit Grill-antrag erfolgreic­h

demnach zu Recht davon ausgegange­n, dass es ausreiche, wenn der Alkoholkon­sum auf einzelnen, stark frequentie­rten Plätzen verboten ist.

In den vergangene­n Wochen war es an zentralen Plätzen in der Stadt und an der Isar immer wieder zu ausufernde­n nächtliche­n Feiern gekommen. Ein Schwerpunk­t lag am Gärtnerpla­tz. Nicht betroffen von der Entscheidu­ng des Verwaltung­sgerichtsh­ofs ist das Verbot, Alkohol zwischen 21 Uhr und 6 Uhr zu verkaufen.

Zudem kippte der Verwaltung­sgerichtsh­of auch das bayernweit geltende Grillverbo­t auf öffentlich­en Plätzen. Dieses ist im Bayerische­n Infektions­schutzgese­tz festgeschr­ieben. „Ein Mandant aus München hat sich benachteil­igt gefühlt, weil er nicht eingesehen hat, warum das Grillen an sich verboten sein soll – unabhängig davon, wer und wie viele Menschen daran teilnehmen oder ob Alkohol dazu getrunken wird“, erklärte der Augsburger Anwalt Bernhard Hannemann auf Nachfrage unserer Redaktion. Er hatte den entspreche­nden Eilantrag gestellt – und bekam nun recht.

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