Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)
Gericht kippt nächste Corona-regeln
Alkohol- und Grillverbot aufgehoben
München Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das nächtliche Alkoholverbot der Stadt München für den öffentlichen Raum für unverhältnismäßig erklärt. Die Richter wiesen am Dienstag die Beschwerde der Landeshauptstadt zurück und bestätigten eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das am Freitag einem Eilantrag eines Mannes stattgab, der gegen das Verbot geklagt hatte.
Die Stadt München hatte am vergangenen Freitag nach einem weiteren Anstieg der Corona-zahlen mit einer Allgemeinverfügung ein einwöchiges nächtliches Alkoholverbot für den öffentlichen Raum angeordnet. Demnach ist es zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verboten, etwa auf der Straße oder in Parks Alkohol zu trinken. Zwar sei das Verbot des Alkoholkonsums im öffentlichen Raum ein geeignetes Mittel, um der Verbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken, teilte der Verwaltungsgerichtshof mit. Ein Verbot, das sich auf das gesamte Stadtgebiet erstreckt, sei jedoch unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht sei
Augsburger Anwalt mit Grill-antrag erfolgreich
demnach zu Recht davon ausgegangen, dass es ausreiche, wenn der Alkoholkonsum auf einzelnen, stark frequentierten Plätzen verboten ist.
In den vergangenen Wochen war es an zentralen Plätzen in der Stadt und an der Isar immer wieder zu ausufernden nächtlichen Feiern gekommen. Ein Schwerpunkt lag am Gärtnerplatz. Nicht betroffen von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Verbot, Alkohol zwischen 21 Uhr und 6 Uhr zu verkaufen.
Zudem kippte der Verwaltungsgerichtshof auch das bayernweit geltende Grillverbot auf öffentlichen Plätzen. Dieses ist im Bayerischen Infektionsschutzgesetz festgeschrieben. „Ein Mandant aus München hat sich benachteiligt gefühlt, weil er nicht eingesehen hat, warum das Grillen an sich verboten sein soll – unabhängig davon, wer und wie viele Menschen daran teilnehmen oder ob Alkohol dazu getrunken wird“, erklärte der Augsburger Anwalt Bernhard Hannemann auf Nachfrage unserer Redaktion. Er hatte den entsprechenden Eilantrag gestellt – und bekam nun recht.