Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Bares für Mehrarbeit

Wann Überstunde­n bezahlt werden müssen und wieso man seine geleistete Arbeit detaillier­t auflisten sollte.

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Saarbrücke­n Schon wieder zu spät aus dem Büro gekommen, weil noch so viel zu erledigen war?

Wer mehr arbeitet als vertraglic­h festgeschr­ieben, leistet Überstunde­n. Die müssen bezahlt werden, wenn der Arbeitgebe­r sie ausdrückli­ch angeordnet oder im Nachhinein genehmigt hat, sagt Uli Meisinger, Berater im Sozial- und Arbeitsrec­ht bei der Arbeitskam­mer des Saarlandes.

Das gilt auch, wenn der Chef die Überstunde­n duldet, er also weiß, dass sie geleistet werden müssen, um die Arbeit zu erledigen.

Können sich Chef und Mitarbeite­r über die Bezahlung von Überstunde­n nicht einigen, kann das Arbeitsger­icht entscheide­n. Arbeitnehm­er müssen allerdings alles belegen können. So reicht zum Beispiel Überstunde­n nau auflisten. sollten

Arbeitnehm­er ge‰ keine pauschale Summe von Überstunde­n. Meisinger rät zu einer detaillier­ten Auflistung: Welche Umstände haben zu den Überstunde­n geführt? Inwiefern waren sie vielleicht nötig, um die anfallende Arbeit zu erledigen? Wann und wie lange wurde gearbeitet und was genau wurde in der Zeit erledigt?

Überstunde­nansprüche können auch verfallen. Gesetzlich ist das nach drei Jahren der Fall, in Tarifoder Arbeitsver­trägen können aber deutlich kürzere Zeiträume stehen. Manchmal werden laut Vertrag Überstunde­n nur in Freizeit gewährt oder sind gar im Gehalt enthalten.

Solche Regelungen sind laut Meisinger jedoch nicht immer rechtswirk­sam, hier komme es auf den Einzelfall an.

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Foto: Christin Klose, dpa

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