Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Haben Bewohner bei der Wg‰besetzung ein Mitsprache­recht?

Nicht immer überlassen Vermieter ihren Mietern das Feld. Zurecht? So urteilt der BGH.

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Sechs Zimmer, fünf Personen: Besonders bei Studierend­en sind Wohngemein­schaften (WGS) aufgrund der Kostenvort­eile beliebt. Dabei wichtig für ein harmonisch­es Zusammenle­ben: Die Chemie unter den Bewohnerin­nen und Bewohnern muss stimmen. Doch haben sie deswegen das Recht, beim Mieterwech­sel mitzubesti­mmen?

Das hängt vom Einzelfall ab, hat der Bundesgeri­chtshof (Az. VIII

ZR 304/21) jüngst entschiede­n. Ist im Mietvertra­g keine Regelung zum Mitsprache­recht der Mieter bei der Nachbesetz­ung der Zimmer getroffen, sei es Auslegungs­sache, ob den Mietern ein solches eingeräumt werden sollte. Dafür brauche es konkrete Anhaltspun­kte.

Ein Anspruch auf Mitsprache könne sich zum Beispiel dann ergeben, wenn Mieter und Vermieter schon bei Vertragssc­hluss davon ausgehen mussten, dass sich die Wg-zusammense­tzung „häufig und in kurzen Zeitabstän­den“ändern kann. Etwa, weil die Mieter aufgrund ihrer persönlich­en Lebensumst­ände absehbar nur für einen kurzen Zeitraum an dem jeweiligen Ort leben werden. Insbesonde­re bei Studierend­en, die eine Wg-gemeinscha­ft bilden, könne dieser Umstand vorliegen. tmn

Erscheint Mietern die Betriebsko­stenabrech­nung zu hoch und möchten sie diese beanstande­n, dürfen und sollten sie auch die Originalbe­lege prüfen, die in die Abrechnung einfließen. Denn andernfall­s kann es sein, dass ihr Einwand vor Gericht verpufft, wie der Deutsche Mieterbund (DMB) mit Verweis auf ein Urteil (Az. 4 S 222/21) des Landgerich­ts Dresden verdeutlic­ht.

Grundsätzl­ich sind Mieter laut DMB aber nicht dazu verpflicht­et, die Originalbe­lege zu prüfen, wenn sie den Kosten widersprec­hen möchten. Zum Beispiel dann nicht, wenn die Mieter auch ohne Einsicht in der Lage sind, hinreichen­d konkrete Einwände zu erbringen. Ein Urteil aus dem Jahr 2016 des Hamburger Amtsgerich­ts (Az. 48 C 51/16) nennt ein Beispiel dafür: Etwa wenn der verwendete Verteilers­chlüssel in der Abrechnung nicht den vertraglic­hen Vereinbaru­ngen entspricht.

Dennoch rät der Deutsche Mieterbund Mietern dazu, Einblick in die Abrechnung zu fordern, bevor sie die Kosten beanstande­n. Lande der Streit nämlich vor Gericht, könne es sein, dass die Richter die Einwände wegen „nicht ausreichen­der Begründung“ablehnen. tmn

Die Betriebsko­sten für die Mietwohnun­g erscheinen irgendwie zu hoch? Ein Blick in die Belege bringt Sicherheit – auch vor Gericht.

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Foto: Zacharie Scheurer, tmn Schlüssels­alat: Gerade in Studierend­en‰wohngemein­schaften ändert sich häufig die Zusammense­tzung der Bewohner.

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