Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)
Haben Bewohner bei der Wgbesetzung ein Mitspracherecht?
Nicht immer überlassen Vermieter ihren Mietern das Feld. Zurecht? So urteilt der BGH.
Sechs Zimmer, fünf Personen: Besonders bei Studierenden sind Wohngemeinschaften (WGS) aufgrund der Kostenvorteile beliebt. Dabei wichtig für ein harmonisches Zusammenleben: Die Chemie unter den Bewohnerinnen und Bewohnern muss stimmen. Doch haben sie deswegen das Recht, beim Mieterwechsel mitzubestimmen?
Das hängt vom Einzelfall ab, hat der Bundesgerichtshof (Az. VIII
ZR 304/21) jüngst entschieden. Ist im Mietvertrag keine Regelung zum Mitspracherecht der Mieter bei der Nachbesetzung der Zimmer getroffen, sei es Auslegungssache, ob den Mietern ein solches eingeräumt werden sollte. Dafür brauche es konkrete Anhaltspunkte.
Ein Anspruch auf Mitsprache könne sich zum Beispiel dann ergeben, wenn Mieter und Vermieter schon bei Vertragsschluss davon ausgehen mussten, dass sich die Wg-zusammensetzung „häufig und in kurzen Zeitabständen“ändern kann. Etwa, weil die Mieter aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände absehbar nur für einen kurzen Zeitraum an dem jeweiligen Ort leben werden. Insbesondere bei Studierenden, die eine Wg-gemeinschaft bilden, könne dieser Umstand vorliegen. tmn
Erscheint Mietern die Betriebskostenabrechnung zu hoch und möchten sie diese beanstanden, dürfen und sollten sie auch die Originalbelege prüfen, die in die Abrechnung einfließen. Denn andernfalls kann es sein, dass ihr Einwand vor Gericht verpufft, wie der Deutsche Mieterbund (DMB) mit Verweis auf ein Urteil (Az. 4 S 222/21) des Landgerichts Dresden verdeutlicht.
Grundsätzlich sind Mieter laut DMB aber nicht dazu verpflichtet, die Originalbelege zu prüfen, wenn sie den Kosten widersprechen möchten. Zum Beispiel dann nicht, wenn die Mieter auch ohne Einsicht in der Lage sind, hinreichend konkrete Einwände zu erbringen. Ein Urteil aus dem Jahr 2016 des Hamburger Amtsgerichts (Az. 48 C 51/16) nennt ein Beispiel dafür: Etwa wenn der verwendete Verteilerschlüssel in der Abrechnung nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.
Dennoch rät der Deutsche Mieterbund Mietern dazu, Einblick in die Abrechnung zu fordern, bevor sie die Kosten beanstanden. Lande der Streit nämlich vor Gericht, könne es sein, dass die Richter die Einwände wegen „nicht ausreichender Begründung“ablehnen. tmn
Die Betriebskosten für die Mietwohnung erscheinen irgendwie zu hoch? Ein Blick in die Belege bringt Sicherheit – auch vor Gericht.