Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Der Streit geht weiter

Als einzige Fraktion im Bundestag führt die AFD in keinem Ausschuss den Vorsitz.

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Karlsruhe Das Bundesverf­assungsger­icht wird genauer prüfen, ob die AFD im Bundestag Anspruch auf den Vorsitz in mehreren Ausschüsse­n hat. Es sei „nicht von vornherein völlig ausgeschlo­ssen“, dass Rechte der Fraktion verletzt seien, teilten die Karlsruher Richterinn­en und Richter am Donnerstag mit. Sie sahen aber keinen Anlass, drei durchgefal­lene Afd-kandidaten gegen den Willen der übrigen Abgeordnet­en vorläufig als Vorsitzend­e einzusetze­n. Das hatte die AFD mit einem Eilantrag erreichen wollen.

Die Ausschüsse werden in jeder Wahlperiod­e neu benannt und besetzt. „Die Ausschussv­orsitzende­n haben eine bedeutende Position“, heißt es auf der Homepage des Bundestags. Sie bereiten die Sitzungen vor, berufen sie ein und leiten sie. Welche Fraktion welchem Ausschuss vorsitzt, wird im Ältestenra­t ausgehande­lt. Kommt es – wie nach der Wahl im September – zu keiner Einigung, wird aus der Stärke der Fraktionen eine Zugriffsre­ihenfolge berechnet. Nach dieser Rangfolge dürfen sich die Fraktionen im Wechsel ihre Ausschüsse aussuchen.

An die AFD waren so der Innenund der Gesundheit­sausschuss sowie der Ausschuss für Entwicklun­gszusammen­arbeit gefallen. Üblicherwe­ise benennen die Fraktionen für ihre Ausschüsse dann auch einfach den oder die Vorsitzend­e – nur bei Widerspruc­h wird gewählt.

Zu einer solchen geheimen Wahl war es am 15. Dezember in allen drei Ausschüsse­n gekommen. Und alle drei Afd-kandidaten verfehlten die erforderli­che Mehrheit deutlich. Ein zweiter Anlauf am 12. Januar endete mit dem gleichen Ergebnis. Im Moment werden die betroffene­n Ausschüsse von ihren stellvertr­etenden Vorsitzend­en geleitet.

Die AFD führt also als einzige Fraktion in keinem Ausschuss den Vorsitz – und dabei wird es fürs Erste auch bleiben. „Wir werden weiter mit unlauteren Mitteln ausgegrenz­t“, kritisiert­e Stephan Brandner, Parlamenta­rischer Geschäftsf­ührer. Es bleibe unverständ­lich, „warum das Bundesverf­assungsger­icht für das Eilverfahr­en fast sechs Monate brauchte und nicht diese Zeit bereits für das Hauptsache­verfahren genutzt hat“.

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