Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)
Muss man Kindergeschrei aushalten?
Anwohner in München klagen gegen geplante Kita
München Plätze in Kindertagesstätten werden landauf, landab dringend benötigt – doch statt um Kindertoiletten und Klettergerüste müssen sich die Betreiber beim Bau neuer Einrichtungen oftmals erst um einen Anwalt kümmern. Denn Anwohnerinnen und Anwohner probieren immer wieder, die Errichtung von Krippen, Kindergärten und Horten zu verhindern – meist mit dem Argument des Lärmschutzes. Erfolgreich sind sie damit aber nur noch selten. In München versuchen die Besitzer von zwei Nachbargrundstücken dennoch, den Bau einer Kita vor Gericht zu vereiteln.
Im Prozess um mögliche Lärmbelästigung durch die geplante Kindertagesstätte suchen die Vermieter des Geländes und die Nachbarn nun mithilfe eines Streitschlichters nach Lösungen. „Die Sache wurde an einen Güterichter verwiesen“, sagte ein Sprecher des Oberlandesgerichts (OLG) München am Dienstag. „Diese Richter betreuen das Verfahren nicht, sondern versuchen wie bei einer privaten Mediation, die Interessen der Parteien zu ermitteln und zu besprechen, wie man das Ganze gütlich beilegen könnte.“
Bei dem Streit geht es um ein Grundstück im Stadtteil Nymphenburg, das die Hausverwaltungsgesellschaft für 25 Jahre an einen privaten Anbieter von Kindertagesstätten vermieten will. Die vier Anwohner klagten gegen die Baugenehmigung. Der aktuelle
Tankstellen oder Wirtschaften dürften auf dem Gelände nicht gebaut werden
Prozess greift eine besondere Konstellation auf: Auf dem für die Kita vorgesehen Grundstück liegt nämlich eine sogenannte Grunddienstbarkeit, die den Nachbarn und Nachbarinnen gewisse Rechte einräumt; dieses Instrument wird häufig beispielsweise mit Blick auf Leitungsrohre oder notwendige Zufahrten genutzt. Im Münchner Fall nun besagt der Eintrag, dass auf dem Grundstück „weder eine öffentliche Tankstelle noch eine Gastwirtschaft noch ein sonstiger lärmerregender oder belästigender Betrieb“errichtet werden darf.
Ist eine Kita mit dem typischen Kinderlachen und -weinen auch ein „lärmerregender oder belästigender Betrieb“? Um endgültig Klarheit zu schaffen, hatte die Hausverwaltungsgesellschaft Feststellungsklage erhoben. Daraufhin hatte das Landgericht München I festgestellt, dass die Geräusche von spielenden Kindern zu tolerieren sind. Gegen dieses Urteil zogen die Anwohner jedoch vor die nächste Instanz, das OLG. Einigen sich die Parteien vor dem Güterichter, ist der Vergleich genauso bindend, als wenn sie ihn regulär vor Gericht geschlossen hätten. (dpa) Kommentar