Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)
Wer über einen Garten verfügt, hat auch Rechte und Pflichten
Es gibt tatsächlich noch glückliche Mieter:innen, die eine bezahlbare Wohnfläche mit eigenem Garten ergattern konnten. Dennoch können sie damit nicht einfach alles tun, was sie möchten.
Tomaten, Gurken und Salbeistrauch? Sport- platz, Strandbar oder Satellitenschüssel? Mieter:innen von Häusern und Wohnungen mit eigener Grünfläche träumen von der eigenen Wohlfühloase. Doch nicht immer gehen alle angedachten Pläne auch auf, denn Vermieter:innen haben stets ein Wörtchen mitzureden. Was erlaubt ist und was nicht, entscheidet sich auch nach der Art des angemieteten Gebäudes. Gehört der Garten beispielsweise zu einem Einfamilienhaus, so sieht die rechtliche Situation vor, dass auch das Grün mitangemietet wurde. Es sei denn, es steht eindeutig im Vertrag, dass die Fläche nicht genutzt werden darf. Wird das Mehrfamilienhaus dagegen von verschiedenen Parteien bewohnt, so muss die Nutzung klar aus den Unterlagen hervorgehen. Denn sonst haben alle Mietparteien ein Anrecht darauf. Wie bei jeder Vertragsunterzeichnung sollte daher vorab ein besonderes Auge auf das Kleingedruckte gelegt werden. Immer wieder stolpern Mieter:innen in kleine Fallen, die im Nachhinein zum bösen Erwachen führen: Manchmal ist eine deutliche Verpflichtung zur Gartenpflege enthalten, aber die Nutzung desselbigen ist untersagt. Oder Vermietende verlangen einen Anteil der Grünfläche zur Eigennutzung, was die eigenen Freiheiten drastisch einschränkt.
Anpflanzen und Veränderungen
Darüber hinaus dürfen Vermietende auch vorschreiben, in welchem Zustand der Rasen zu sein hat. Ob und in welchem Umfang gemäht werden muss, lässt sich genauso festlegen wie das Anlegen eines Beets. Enthält der Mietvertrag solche oder ähnliche Klauseln, so stimmen Mietende diesen Einschränkungen mit ihrer Unterschrift automatisch zu. Ist jedoch nirgends etwas erwähnt, steht dem leckeren Gemüse oder dem farbenfrohen Blumenbeet nichts im Weg. Bei größeren Umgestaltungen ist vieles erlaubt, ohne dass Bewohner:innen eines Einfamilienhauses eine gesonderte Einwilligung brauchen. So können sich Kinder über Schaukel sowie Sandkasten freuen und Obst darf von ansässigen Bäumen geerntet werden. Auch das Aufstellen einer Hundehütte, die Errichtung eines Maschendrahtzauns oder ein Komposthaufen sind nicht verboten. Diese gärtnerischen Freiheiten gelten ebenfalls für Wohnungsmietende. Andere Mietparteien sollten durch das Vorhaben allerdings nicht beeinträchtigt werden. Aber es gibt Fälle, in denen eine Einwilligung der Vermieter:innen fällig ist: Etwa für die Pflanzung von Bäumen oder Büschen, das Fällen von selbigen sowie für das Aufstellen eines Gartenhauses oder -schuppens. Beim Auszug müssen alle Änderungen wieder rückgängig gemacht werden, sodass der Ursprungszustand wieder hergestellt ist.
Gartenpflicht zur Pflege
Mit einem Garten ist immer Arbeit verbunden. Das betrifft besonders Angehörige eines Einfamilienhauses. Hier gilt für die grüne Oase eine eigenständige Pflegepflicht. Dazu gehören Rasen mähen, Unkraut jäten und Laub rechen. Diese Aufgaben sind im Mietvertrag verankert, sodass man sich zudem um die Beschaffung der notwendigen Werkzeuge kümmern muss. Gleichzeitig darf die Häufigkeit der Tätigkeiten nicht von übergeordneten Instanzen festgelegt werden. Bei der Gartenmitbenutzung im Mehrfamilienhaus sind Vermietende für die Pflege verantwortlich. Dazu kann zum Beispiel eine Firma beauftragt werden. Die Kosten dafür können auf alle Mietparteien umgelegt werden – sogar dann, wenn Mieter:innen gar kein Nutzungsrecht für die Grünfläche haben. ■