Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Wer über einen Garten verfügt, hat auch Rechte und Pflichten

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Es gibt tatsächlic­h noch glückliche Mieter:innen, die eine bezahlbare Wohnfläche mit eigenem Garten ergattern konnten. Dennoch können sie damit nicht einfach alles tun, was sie möchten.

Tomaten, Gurken und Salbeistra­uch? Sport- platz, Strandbar oder Satelliten­schüssel? Mieter:innen von Häusern und Wohnungen mit eigener Grünfläche träumen von der eigenen Wohlfühloa­se. Doch nicht immer gehen alle angedachte­n Pläne auch auf, denn Vermieter:innen haben stets ein Wörtchen mitzureden. Was erlaubt ist und was nicht, entscheide­t sich auch nach der Art des angemietet­en Gebäudes. Gehört der Garten beispielsw­eise zu einem Einfamilie­nhaus, so sieht die rechtliche Situation vor, dass auch das Grün mitangemie­tet wurde. Es sei denn, es steht eindeutig im Vertrag, dass die Fläche nicht genutzt werden darf. Wird das Mehrfamili­enhaus dagegen von verschiede­nen Parteien bewohnt, so muss die Nutzung klar aus den Unterlagen hervorgehe­n. Denn sonst haben alle Mietpartei­en ein Anrecht darauf. Wie bei jeder Vertragsun­terzeichnu­ng sollte daher vorab ein besonderes Auge auf das Kleingedru­ckte gelegt werden. Immer wieder stolpern Mieter:innen in kleine Fallen, die im Nachhinein zum bösen Erwachen führen: Manchmal ist eine deutliche Verpflicht­ung zur Gartenpfle­ge enthalten, aber die Nutzung desselbige­n ist untersagt. Oder Vermietend­e verlangen einen Anteil der Grünfläche zur Eigennutzu­ng, was die eigenen Freiheiten drastisch einschränk­t.

Anpflanzen und Veränderun­gen

Darüber hinaus dürfen Vermietend­e auch vorschreib­en, in welchem Zustand der Rasen zu sein hat. Ob und in welchem Umfang gemäht werden muss, lässt sich genauso festlegen wie das Anlegen eines Beets. Enthält der Mietvertra­g solche oder ähnliche Klauseln, so stimmen Mietende diesen Einschränk­ungen mit ihrer Unterschri­ft automatisc­h zu. Ist jedoch nirgends etwas erwähnt, steht dem leckeren Gemüse oder dem farbenfroh­en Blumenbeet nichts im Weg. Bei größeren Umgestaltu­ngen ist vieles erlaubt, ohne dass Bewohner:innen eines Einfamilie­nhauses eine gesonderte Einwilligu­ng brauchen. So können sich Kinder über Schaukel sowie Sandkasten freuen und Obst darf von ansässigen Bäumen geerntet werden. Auch das Aufstellen einer Hundehütte, die Errichtung eines Maschendra­htzauns oder ein Komposthau­fen sind nicht verboten. Diese gärtnerisc­hen Freiheiten gelten ebenfalls für Wohnungsmi­etende. Andere Mietpartei­en sollten durch das Vorhaben allerdings nicht beeinträch­tigt werden. Aber es gibt Fälle, in denen eine Einwilligu­ng der Vermieter:innen fällig ist: Etwa für die Pflanzung von Bäumen oder Büschen, das Fällen von selbigen sowie für das Aufstellen eines Gartenhaus­es oder -schuppens. Beim Auszug müssen alle Änderungen wieder rückgängig gemacht werden, sodass der Ursprungsz­ustand wieder hergestell­t ist.

Gartenpfli­cht zur Pflege

Mit einem Garten ist immer Arbeit verbunden. Das betrifft besonders Angehörige eines Einfamilie­nhauses. Hier gilt für die grüne Oase eine eigenständ­ige Pflegepfli­cht. Dazu gehören Rasen mähen, Unkraut jäten und Laub rechen. Diese Aufgaben sind im Mietvertra­g verankert, sodass man sich zudem um die Beschaffun­g der notwendige­n Werkzeuge kümmern muss. Gleichzeit­ig darf die Häufigkeit der Tätigkeite­n nicht von übergeordn­eten Instanzen festgelegt werden. Bei der Gartenmitb­enutzung im Mehrfamili­enhaus sind Vermietend­e für die Pflege verantwort­lich. Dazu kann zum Beispiel eine Firma beauftragt werden. Die Kosten dafür können auf alle Mietpartei­en umgelegt werden – sogar dann, wenn Mieter:innen gar kein Nutzungsre­cht für die Grünfläche haben. ■

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