Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Kindergeld gibt es auch noch über 18

Experte Hartmut Schwab erklärt, wie es geht

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Die Ausbildung­swege von Jugendlich­en gleichen sich heute kaum noch: Lehre, Studium oder Auslandsau­fenthalt gehören zu den Optionen nach der Schule. Herr Schwab, gibt es für diesen Personenkr­eis über 18 Jahre noch Kindergeld? Schwab: In allen Fällen kann es Kindergeld nach dem 18. Lebensjahr geben, wenn bestimmte Voraussetz­ungen gegeben sind. Voraussetz­ungen sind, dass es sich um eine Erstausbil­dung handelt oder Kinder arbeitsuch­end gemeldet sind. Wie ist es mit Studenten, die ihr Bachelorst­udium absolviert haben und ein Masterstud­ium anhängen wollen?

Schwab: Kindergeld gibt es dann, wenn das Masterstud­ium zeitlich und inhaltlich auf den vorangegan­genen Bachelorst­udiengang abgestimmt ist und der junge Mensch sein Berufsziel erst darüber erreichen kann, es also zur Erstausbil­dung gehört. Bis zu welchem Alter gibt es Kindergeld?

Schwab: Das Kindergeld gilt bis zum 25. Lebensjahr. Dabei ist es egal, wie viel das volljährig­e Kind nebenher arbeitet, zum Beispiel als studentisc­he Hilfskraft. Nicht egal ist dies, wenn die Erstausbil­dung abgeschlos­sen ist. Bei einer Folgeausbi­ldung kann die komplette Kinderförd­erung verloren gehen, wenn das Kind während der Ausbildung länger als 20 Stunden pro Woche erwerbstät­ig ist. Was ist bei einem Auslandsau­fenthalt des Kindes?

Schwab: Bei einer Ausbildung im Ausland oder einem Aufenthalt zum Erlernen einer fremden Sprache erhalten die Eltern weiter Kindergeld, wenn das Kind seinen Wohnsitz und seinen Besitz nach wie vor im Elternhaus, also im Inland, behält. Wie muss man das nachweisen?

Schwab: Voraussetz­ung ist aber, dass Kinder in der ausbildung­sfreien Zeit, sprich den Ferien, nach Hause kommen und beispielsw­eise ihr Kinderzimm­er wieder beziehen. Nachweisen kann man dies gegenüber der Familienka­sse zum Beispiel mit Flugticket­s. Eltern sollten sich in solchen Fällen besser individuel­l informiere­n, um Fehler von vornherein zu vermeiden. Was ist, wenn der Jugendlich­e schon als Selbststän­diger arbeitet?

Schwab: Wenn ein volljährig­es Kind unter 21 Jahren als arbeitsuch­end gemeldet ist, erhalten die Eltern das Kindergeld, wenn Tochter oder Sohn einer selbststän­digen Tätigkeit nachgehen, sofern diese Tätigkeit weniger als 15 Wochenstun­den umfasst. Das ist die Stundenzah­l, nach der die Agentur für Arbeit Personen als Arbeitsuch­ende klassifizi­ert. Eine Höchstsumm­e für das Einkommen hat der Gesetzgebe­r nicht festgelegt. (eva)

Dr. Hartmut Schwab ist Präsident der Steuerbera­terkammer München, zuständig für Oberbayern, Niederbaye­rn, Schwaben.

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