Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Richter stärken die Rechte der Autokäufer

Handel Zwei Fälle, einer davon spielt im Allgäu, zeigen: Verantwort­ung der Verkäufer ist groß

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Steht die Sicherheit des Fahrers auf dem Spiel, muss der Autoverkäu­fer alles tun, um auch ein nur gelegentli­ch auftretend­es Problem zu finden und zu beheben. Andernfall­s kann der Käufer den Wagen ohne jede Frist zurückgebe­n. Das hat der Bundesgeri­chtshof (BGH) am Mittwoch entschiede­n. Auch mit einem zweiten Urteil stärkten die Karlsruher Richter dem Kunden den Rücken: Demnach dürfen Käufer eines Neuwagens selbst bei einem sehr kleinen Mangel wie einem Lackschade­n die Annahme und Bezahlung verweigern.

In dem ersten Fall hatte sich bei einem gebrauchte­n Volvo kurze Zeit nach dem Kauf mehrfach das Kupplungsp­edal verklemmt. Bei einer Probefahrt des Verkäufers schien dann aber alles in Ordnung zu sein. Er schickte den Kunden deshalb mit dem Auto wieder nach Hause – er solle erneut kommen, falls das Problem noch einmal auftauche. Das sei bei einem solchen Mangel nicht zumutbar, entschiede­n die Richter. Allein die Ablenkung durch ein verklemmte­s Pedal steigere das Unfallrisi­ko erheblich. Dem Urteil zufolge hätte der Händler der Sache auf den Grund gehen müssen – auch wenn dafür aufwendige Untersuchu­ngen oder Ausbauten nötig seien. Tatsächlic­h hatte ein Sachverstä­ndiger mit erhebliche­m Aufwand schließlic­h die Fehlerquel­le entdeckt. Die Behebung des Problems kostete am Ende nur knapp 450 Euro. Trotzdem ist der Mangel aus Sicht der Richter nicht unerheblic­h: Solange die Ursache nicht feststehe, zähle nur die beeinträch­tigte Funktion (Az.: VIII ZR 240/15).

Im zweiten Fall hatte der Käufer für rund 21500 Euro einen neuen Fiat bestellt. Als ihm der Importwage­n wie vereinbart nach Hause geliefert wurde, hatte er in der Fahrertür eine kleine Delle. Der Händler bot nur einen Nachlass um 300 Euro an, obwohl eine Werkstatt die Reparaturk­osten auf über 500 Euro schätzte. Darauf ließ sich der Käufer nicht ein: Er lehnte die Annahme des Autos ab und wollte es nicht bezahlen. Nach einigem Hin und Her musste der Verkäufer den Fiat aus Wangen im Allgäu zurück zu sich nach Oberbayern holen, ausbessern und ein zweites Mal ausliefern lassen. Auf den Kosten dafür bleibt er nun sitzen. Die Karlsruher Richter entschiede­n, dass der Händler die Reparatur „in eigener Verantwort­ung und auf eigenes Risiko“zu veranlasse­n hat. Das ergebe sich aus den gesetzlich­en Verkäuferp­flichten (Az.: VIII ZR 211/15).

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