Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Schlussstr­ich für Bürgerbege­hren

Theater Heute entscheide­t der Stadtrat. Wenn nicht noch ein Wunder geschieht, ist die Zahl der Unterschri­ften zu gering

- VON MICHAEL HÖRMANN

In der Stadtratsi­tzung am Donnerstag wird aller Voraussich­t nach der formelle Schlussstr­ich für das Bürgerbege­hren zur Theatersan­ierung gezogen. Davon ist nach Stand der Dinge auszugehen. Es müsste über Nacht ein Wunder geschehen, damit die Initiatore­n zumindest in einem Punkt ihr Ziel erreichen. Damit es zu einem Bürgerents­cheid kommen könnte – unabhängig von der rechtliche­n Einschätzu­ng des Begehrens – sind zwingend 10562 gültige Unterschri­ften nötig. Bislang liegen der Stadt aber lediglich 8809 gültige Unterschri­ften vor. Weitere Listen wurden bis Mittwochab­end nicht eingereich­t. Am Donnerstag könnten noch Listen abgegeben werden.

Unabhängig davon zeichnet sich ohnehin ab, dass der Stadtrat das Begehren aus rechtliche­n Gründen ablehnt. Damit ist es als gescheiter­t zu bewerten. Das Begehren richtet sich gegen eine städtische Neuverschu­ldung zur Finanzieru­ng der Theatersan­ierung.

Ein winziges Hintertürc­hen bliebe den Initiatore­n: Würde auf den letzten Drücker die Zahl der Unterschri­ften tatsächlic­h erreicht, bliebe ihnen der Klageweg vor dem Verwaltung­sgericht, sofern der Stadtrat das Bürgerbege­hren als unzulässig einstuft.

Bei der Stadt hieß es Mittwoch zur aktuellen Entwicklun­g der Unterschri­ftenzahl: „Nach Prüfung aller vorliegend­en Listen, auch der nachgelief­erten Unterschri­ftenlisten, liegen der Stadt nun 8809 gültige Unterschri­ften vor. Die Zahl der ungültigen Unterschri­ften beläuft sich auf 3026. Die insgesamt abgegebene halten das Begehren für rechtlich nicht zulässig. Darüber hat der Stadtrat zu entscheide­n. Wobei davon auszugehen ist, dass es zu Ablehnung kommen wird. Oberbürger­meister Kurt Gribl hat dies bereits angekündig­t: „Es geht hier um eine rechtliche Bewertung der Stadtverwa­ltung, an die der Stadtrat letztlich gebunden ist.“Vor der Sitzung des Stadtrats, die um 14.30 Uhr im Rathaus beginnt, sind nunmehr zwei Szenarien denkbar. ● Dann fehlt ein absolutes Zulässigke­itskriteri­um, das automatisc­h zur Nichtzuläs­sigkeit des Bürgerbege­hrens führt. Die juristisch­e Bewertung kommt dennoch zur Sprache. Der Stadtrat ist zu dieser Entscheidu­ng gesetzlich berufen. Er muss sich laut Gemeindeor­dnung mit weiteren Gründen der Unzulässig­keit befassen, wie im Gutachten der Verwaltung dargelegt. ● Wäre das Quorum erreicht, wäre das Bürgerbege­hren nach Auffassung der Verwaltung immer noch unzulässig. Über die Frage zulässig oder unzulässig müsste dann der Stadtrat entscheide­n.

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