Augsburger Allgemeine (Land Nord)
Schlussstrich für Bürgerbegehren
Theater Heute entscheidet der Stadtrat. Wenn nicht noch ein Wunder geschieht, ist die Zahl der Unterschriften zu gering
In der Stadtratsitzung am Donnerstag wird aller Voraussicht nach der formelle Schlussstrich für das Bürgerbegehren zur Theatersanierung gezogen. Davon ist nach Stand der Dinge auszugehen. Es müsste über Nacht ein Wunder geschehen, damit die Initiatoren zumindest in einem Punkt ihr Ziel erreichen. Damit es zu einem Bürgerentscheid kommen könnte – unabhängig von der rechtlichen Einschätzung des Begehrens – sind zwingend 10562 gültige Unterschriften nötig. Bislang liegen der Stadt aber lediglich 8809 gültige Unterschriften vor. Weitere Listen wurden bis Mittwochabend nicht eingereicht. Am Donnerstag könnten noch Listen abgegeben werden.
Unabhängig davon zeichnet sich ohnehin ab, dass der Stadtrat das Begehren aus rechtlichen Gründen ablehnt. Damit ist es als gescheitert zu bewerten. Das Begehren richtet sich gegen eine städtische Neuverschuldung zur Finanzierung der Theatersanierung.
Ein winziges Hintertürchen bliebe den Initiatoren: Würde auf den letzten Drücker die Zahl der Unterschriften tatsächlich erreicht, bliebe ihnen der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht, sofern der Stadtrat das Bürgerbegehren als unzulässig einstuft.
Bei der Stadt hieß es Mittwoch zur aktuellen Entwicklung der Unterschriftenzahl: „Nach Prüfung aller vorliegenden Listen, auch der nachgelieferten Unterschriftenlisten, liegen der Stadt nun 8809 gültige Unterschriften vor. Die Zahl der ungültigen Unterschriften beläuft sich auf 3026. Die insgesamt abgegebene halten das Begehren für rechtlich nicht zulässig. Darüber hat der Stadtrat zu entscheiden. Wobei davon auszugehen ist, dass es zu Ablehnung kommen wird. Oberbürgermeister Kurt Gribl hat dies bereits angekündigt: „Es geht hier um eine rechtliche Bewertung der Stadtverwaltung, an die der Stadtrat letztlich gebunden ist.“Vor der Sitzung des Stadtrats, die um 14.30 Uhr im Rathaus beginnt, sind nunmehr zwei Szenarien denkbar. ● Dann fehlt ein absolutes Zulässigkeitskriterium, das automatisch zur Nichtzulässigkeit des Bürgerbegehrens führt. Die juristische Bewertung kommt dennoch zur Sprache. Der Stadtrat ist zu dieser Entscheidung gesetzlich berufen. Er muss sich laut Gemeindeordnung mit weiteren Gründen der Unzulässigkeit befassen, wie im Gutachten der Verwaltung dargelegt. ● Wäre das Quorum erreicht, wäre das Bürgerbegehren nach Auffassung der Verwaltung immer noch unzulässig. Über die Frage zulässig oder unzulässig müsste dann der Stadtrat entscheiden.