Augsburger Allgemeine (Land Nord)
Innen ja, außen nein
Wohnraumgestaltung Grenzenlose Freiheit haben Mieter nur in der Wohnung
tmn Über Geschmack lässt sich bekanntlich vortrefflich streiten. Als Vermieter hat man jedoch immer das Nachsehen: Denn der Mieter hat bei der Gestaltung der Wohnung völlig freie Hand. Ob orangefarbene Wandfarbe in der Küche, ein Dunkelrot im Schlafzimmer, Blau im Kinderzimmer – erlaubt ist, was gefällt. Und zwar dem Mieter. Dessen gestalterische Freiheit endet allerdings abrupt an der Wohnungstür. Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts Münster. Die Außenseite der Wohnungstür dürfen Mieter demnach nicht einfach in einer Farbe ihrer Wahl streichen (AZ.: 8 C 488/14).
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilten Fall hatte der Mieter seine individuelle Farbgestaltung nicht nur auf das Innere der Wohnung beschränkt, sondern auch die Außenseite der Wohnungstür angestrichen. Das wollte der Vermieter nicht hinnehmen und forderte den Mieter auf, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen oder aber zumindest die Arbeiten an seiner Tür durch Dritte zu dulden.
Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Durch den Anstrich der Wohnungstür von außen habe der Mieter seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag verletzt. Zum Streichen der Außenseite sei der Mieter nicht berechtigt, denn das Recht auf Gestaltung der Mietsache betreffe lediglich die Innenräume der Wohnung. tmn/lime