Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Genau hinschauen

Teilungser­klärung Eigentümer müssen Dachterras­se mitunter alleine sanieren

-

Auch wenn Teile einer Terrasse zum Gemeinscha­ftseigentu­m zählen, sind Eigentümer unter Umständen alleine für deren Sanierung verantwort­lich. Entscheide­nd ist, was in der Teilungser­klärung und der dazugehöri­gen Gemeinscha­ftsordnung steht, wie ein Urteil des Bundesgeri­chtshofes (BGH) in Karlsruhe zeigt (Az.: V ZR 163/17). Auch die Kosten müssen Eigentümer im Zweifel alleine tragen, berichtet die Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“des Eigentümer­verbandes Haus & Grund Berlin (Nr. 14/2018).

In dem verhandelt­en Fall hatte die Eigentümer­versammlun­g beschlosse­n, eine Terrasse der Anlage zu sanieren. Der Eigentümer der dazugehöri­gen Dachgescho­sswohnung wollte die Kosten dafür aber nicht alleine tragen, da die Terrasse gleichzeit­ig das Dach der darunterli­egenden Wohnung war. In der Gemeinscha­ftsordnung war allerdings festgelegt, dass Gebäudetei­le, die zur alleinigen Nutzung durch einen Eigentümer bestimmt sind, auch auf dessen Kosten instandzus­etzen sind.

Der BGH wies die Klage des Eigentümer­s in letzter Instanz ab. Zwar können allenfalls Gebäudetei­le, die nicht zur Konstrukti­on gehören, zum Sondereige­ntum erklärt werden. Allerdings kann die Instandhal­tungspflic­ht in der Gemeinscha­ftsordnung wirksam einem alleinigen Nutzer auferlegt werden, wenn nur er die Gebäudetei­le wie Balkon, Loggia oder eben auch Dachterras­se nutzen kann. Denn hierbei handelt es sich um eine Sonderauss­tattung der betreffend­en Wohnung. tmn

 ??  ??

Newspapers in German

Newspapers from Germany