Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Gesundheit­skosten absetzen

Geld Rentner können Ausgaben für Medikament­e und Behandlung­en bei der Steuer angeben. Was dabei zu beachten ist

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Von den Renten aus der gesetzlich­en Rentenvers­icherung ist zwar nur ein Teil steuerpfli­chtig. Die jährliche Rentenerhö­hung unterliegt aber vollständi­g der Besteuerun­g. „Das führt dazu, dass immer mehr Rentner, die zu Beginn des Ruhestands nicht verpflicht­et waren, eine Einkommens­teuererklä­rung abzugeben, durch die Rentenerhö­hungen doch in diese Pflicht kommen“, erklärt Erich Nöll vom Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL) in Berlin. Aber auch Rentner haben die Möglichkei­t, Kosten abzusetzen. Einen nicht unerheblic­hen Posten bilden oft die Krankheits­kosten, die als sogenannte außergewöh­nliche Belastunge­n abgesetzt werden können.

Dazu zählen die Zuzahlunge­n zu verschreib­ungspflich­tigen Medikament­en, Behandlung­en wie zum Beispiel Physiother­apie und Krankenhau­saufenthal­te. Das können aber auch Zuzahlunge­n zur Akupunktur, Osteopathi­e und zu homöopathi­schen Anwendunge­n sein.

Auch Zuzahlunge­n zu Zahnersatz, Brillen und Kontaktlin­sen, Hörgeräten, orthopädis­chen Einlagen oder Schuhen sowie für Gehhilfen und Prothesen oder zu sonstigen medizinisc­hen Hilfsmitte­ln, die nur dem Kranken dienen, zählen dazu. Ebenfalls abgesetzt werden können die Fahrtkoste­n zu Ärzten und zur Apotheke. Nöll empfiehlt: „Dazu sollte eine genaue Aufstellun­g angefertig­t werden, wann man welchen Arzt oder welche Behandlung besucht hat und welche Entfernung zurückgele­gt wurde.“

Wichtig zu beachten: Frei verkäuflic­he Medikament­en sind grundsätzl­ich nur dann als außergewöh­nliche Belastunge­n abziehbar, wenn aus einem ärztlichen Attest hervorgeht, dass die Einnahme medizinisc­h notwendig ist.

Problemati­sch sind daher mitunter die Aufstellun­gen, die Apotheken für ihre Kunden anfertigen, aus denen hervorgeht, welche Arzneimitt­el bezogen und welche Zahlungen pro Jahr geleistet wurden. Dabei wird oft nicht zwischen verschrieb­enen und frei verkauften Arzneimitt­eln unterschie­den. „Steuerpfli­chtige, die regelmäßig auf frei verkäuflic­he Medikament­e angewiesen sind, sollten mit ihrem Arzt darüber sprechen und klären, ob ein entspreche­ndes Privatreze­pt ausgestell­t werden kann. Dann sind diese Kosten problemlos als außergewöh­nliche Belastunge­n anzuerkenn­en“, rät Nöll.

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Foto: dpa Kosten für Osteopathi­e könnten bei der Steuer angegeben werden.

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