Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Untervermi­etung an Studen ten nur mit Zustimmung des Vermieters

-

Wenn ein Mieter ein Zimmer an einen Studenten untervermi­eten will, benötigt er dafür grundsätzl­ich die Genehmigun­g des Vermieters. Darauf weist der Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d hin. Eine Missachtun­g dieser Genehmigun­gspflicht kann im schlimmste­n Fall sogar eine fristlose Kündigung zur Folge haben. Allerdings ist der Vermieter gezwungen, die Untervermi­etung zu genehmigen, wenn der Mieter ein berechtigt­es Interesse nachweisen kann. So können wirtschaft­liche Gründe den Mieter zwingen, eine zusätzlich­e Person in die Wohnung aufzunehme­n. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Ehepartner auszieht oder wenn ein Mieter arbeitslos wird und die monatliche Mietbelast­ung zu hoch wird.

Erteilt der Vermieter die angestrebt­e Einwilligu­ng, dann darf er die Miete anheben. Bei einer solchen Erhöhung handelt es sich dann aber nicht um einen Zuschlag, der neben der Miete steht, sondern um eine Vertragsan­passung aufgrund des erweiterte­n Mietgebrau­chs. Es können sowohl die Nettokaltm­iete als auch die Nebenkoste­n erhöht werden. tmn

Newspapers in German

Newspapers from Germany