Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Nebulöse Angelegenh­eit

Mietrecht I Die Anbringung von Rauchmelde­rn ist in privatem Wohnraum verpflicht­end. Ärger gibt es aber häufig bei der Umsetzung

- VON FRANZ OBST

Nach einer Entscheidu­ng des Landgerich­ts Köln (10 S 88/15) müssen Mieter den Einbau von Rauchwarnm­eldern als Modernisie­rung dulden, zumal dann, wenn diese über die jeweilige Landesbauo­rdnung vorgeschri­eben sind. Die Auswahl des Gerätetyps inklusive des möglichen Einsatzes von Funktechni­k obliegt dabei dem Vermieter.

Das Bundesverf­assungsger­icht (1 BvR2921/15) nahm eine Verfassung­sbeschwerd­e gegen dieses Urteil des Kölner Landgerich­ts gar nicht erst an: „Keine Aussicht auf Erfolg.“

Der Mieter hatte gegen den Einsatz der mit Funktechni­k ausgestatt­eten Rauchwarnm­elder protestier­t und den Kauf und Einbau einfacher Modelle angeboten. Er argumentie­rte, die vom Vermieter ausgewählt­en Rauchwarnm­elder dienten nicht nur dem Brandschut­z, sondern seien geeignet, über Ultraschal­lsensoren und Infrarotte­chnologie Bewegungsp­rofile von Personen zu erstellen, die sich in der Wohnung aufhielten. Sogar die Aufzeichnu­ng von in der Wohnung geführten Gesprächen sei technisch möglich.

Die bloße Möglichkei­t einer Manipulati­on des Gerätes reichte dem Bundesverf­as sungsgeric­ht aber nicht aus. Das Gericht machte eindeutig klar, dass nach der gesetzlich­en Regelung die Dispositio­nsbefugnis über die einzubauen­de Marke der Rauchwarnm­elder, die Anzahl der benötigten Geräte und das zu beauftrage­nde Fachuntern­ehmen beim Vermieter liegt. Der kann beispielsw­eise argumentie­ren, dass durch eine einheitlic­he Ausstattun­g mit einem bestimmten Gerät der Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnm­eldern für das gesamte Gebäude in einer Hand gebündelt und damit ein hohes Maß an Sicherheit gewährleis­tet werde.

In diesem Sinne entschied auch schon der Bundesgeri­chtshof (BGH VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14). Danach müssen Mieter den Einbau von Rauchwarnm­eldern durch den Vermieter auch dann dulden und bezahlen, wenn sie ihre Wohnung schon selbst mit von ihnen ausgewählt­en Geräten ausgestatt­et haben.

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Foto: fotomek, strichfigu­ren.de; beide stock.adobe.com

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