Augsburger Allgemeine (Land Nord)

„Bald verfügbar“reicht nicht als Lieferanga­be

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Onlinehänd­ler müssen ihren Kunden immer einen konkreten Lieferzeit­raum für Bestellung­en nennen. Vage Angaben wie „bald verfügbar“erfüllen diese Vorgabe nicht, wie aus einem Urteil hervorgeht, das die Verbrauche­rzentrale Nordrhein-westfalen beim Oberlandes­gericht (OLG) München erwirkt hat (Az.: 6 U 3815/17). Kunden bekamen während der Bestellung eines Smartphone­s mehrfach folgenden Hinweis angezeigt: „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar!“Nach Auffassung der Richter verstößt diese unbestimmt­e Angabe gegen die gesetzlich­e Informatio­nspflicht des Verkäufers.

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Foto: Jens Büttner, dpa Genau hinschauen: Allzu große Rabatte sollten Online-shopper misstrauis­ch werden lassen.ONLINE-SHOPPING

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