Augsburger Allgemeine (Land Nord)
„Bald verfügbar“reicht nicht als Lieferangabe
Onlinehändler müssen ihren Kunden immer einen konkreten Lieferzeitraum für Bestellungen nennen. Vage Angaben wie „bald verfügbar“erfüllen diese Vorgabe nicht, wie aus einem Urteil hervorgeht, das die Verbraucherzentrale Nordrhein-westfalen beim Oberlandesgericht (OLG) München erwirkt hat (Az.: 6 U 3815/17). Kunden bekamen während der Bestellung eines Smartphones mehrfach folgenden Hinweis angezeigt: „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar!“Nach Auffassung der Richter verstößt diese unbestimmte Angabe gegen die gesetzliche Informationspflicht des Verkäufers.