Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Reisezeit gilt als Arbeitszei­t

Arbeitgebe­r muss dafür aufkommen

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Erfurt Arbeitnehm­er, die viel dienstlich im Ausland unterwegs sind, können von einem Urteil des Bundesarbe­itsgericht­s profitiere­n. Die höchsten deutschen Arbeitsric­hter entschiede­n am Mittwoch in Erfurt, dass die erforderli­chen Hin- und Rückreisez­eiten bei vom Arbeitgebe­r veranlasst­en Auslandsau­fenthalten wie Arbeit zu vergüten sind (5 AZR 553/17). Verhandelt wurde der Fall eines Baufachman­ns aus Rheinland-Pfalz, der zu einem Projekt in China geflogen war.

In der Entscheidu­ng der Bundesarbe­itsrichter heißt es: „Entsendet der Arbeitgebe­r einen Arbeitnehm­er vorübergeh­end ins Ausland, erfolgen die Reise zur auswärtige­n Arbeitsste­lle und von dort zurück ausschließ­lich im Interesse des Arbeitgebe­rs und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten.“Dabei gehe es grundsätzl­ich um die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Klasse anfalle – sie gelte als erforderli­che Reisezeit.

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