Augsburger Allgemeine (Land Nord)
Reisezeit gilt als Arbeitszeit
Arbeitgeber muss dafür aufkommen
Erfurt Arbeitnehmer, die viel dienstlich im Ausland unterwegs sind, können von einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts profitieren. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter entschieden am Mittwoch in Erfurt, dass die erforderlichen Hin- und Rückreisezeiten bei vom Arbeitgeber veranlassten Auslandsaufenthalten wie Arbeit zu vergüten sind (5 AZR 553/17). Verhandelt wurde der Fall eines Baufachmanns aus Rheinland-Pfalz, der zu einem Projekt in China geflogen war.
In der Entscheidung der Bundesarbeitsrichter heißt es: „Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reise zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten.“Dabei gehe es grundsätzlich um die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Klasse anfalle – sie gelte als erforderliche Reisezeit.