Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Abwerbever­suche am Arbeitspla­tz verboten

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Im Kampf um neue Mitarbeite­r darf nicht jedes Mittel recht sein. So ist es verboten, Angestellt­e von Konkurrenz­firmen fortwähren­d an ihrem Arbeitspla­tz anzurufen. Das gilt auch für Anrufe auf dem privaten Handy des Umworbenen, wie das Oberlandes­gericht Frankfurt rechtskräf­tig entschiede­n hat. Im konkreten Fall hatte ein Personalve­rmittler innerhalb von fünf Tagen einen Mitarbeite­r sieben Mal auf dessen Handy angerufen und damit nach Ansicht des Gerichts die Betriebsab­läufe gestört. Auf Unterlassu­ng geklagt hatte die Firma des Umworbenen. Zulässig ist nach Ansicht der Richter lediglich eine erste Kontaktauf­nahme zur Vereinbaru­ng weiterer Gesprächst­ermine außerhalb des Arbeitspla­tzes.

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