Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Wann Laub geblasen werden darf

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● Für besonders laute Gartengerä­te wie Laubbläser gelten die Regelungen der sogenannte­n Geräte- und Maschinenl­ärmverordn­ung. Sie dürfen demnach in Wohngebiet­en von 7 bis 9 Uhr, von 13 bis 15 Uhr und von 17 bis 20 Uhr nicht betrieben werden.

● Leisere Gartengerä­te wie Rasentrimm­er und Rasenkante­nschneider mit Elektromot­or, Rasenmäher, Heckensche­ren, Vertikutie­rer sowie Schredder oder Zerkleiner­er dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztägig, an Werktagen von 20.00 bis 7.00 Uhr nicht betrieben werden. Diese Regeln gelten für Laubbläser zusätzlich. ● Gemeinden können zusätzlich für ruhestören­de Haus- und Gartenarbe­iten eine Verordnung beschließe­n. In den kommunalen Verordnung­en kann zum Beispiel eine Mittagsruh­e festgelegt sein. (kinp)

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