Augsburger Allgemeine (Land Nord)
Wann Laub geblasen werden darf
● Für besonders laute Gartengeräte wie Laubbläser gelten die Regelungen der sogenannten Geräte- und Maschinenlärmverordnung. Sie dürfen demnach in Wohngebieten von 7 bis 9 Uhr, von 13 bis 15 Uhr und von 17 bis 20 Uhr nicht betrieben werden.
● Leisere Gartengeräte wie Rasentrimmer und Rasenkantenschneider mit Elektromotor, Rasenmäher, Heckenscheren, Vertikutierer sowie Schredder oder Zerkleinerer dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztägig, an Werktagen von 20.00 bis 7.00 Uhr nicht betrieben werden. Diese Regeln gelten für Laubbläser zusätzlich. ● Gemeinden können zusätzlich für ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten eine Verordnung beschließen. In den kommunalen Verordnungen kann zum Beispiel eine Mittagsruhe festgelegt sein. (kinp)