Augsburger Allgemeine (Land Nord)
Laubbläser müssen auch schweigen
Die wichtigsten Urteile in Kürze
Augsburg Herbstlaub wird immer wieder ein Fall für die Justiz. Mal rutscht jemand auf den Blättern aus und fordert Schadensersatz, mal streiten Nachbarn, wer für die Entsorgung der Blätter verantwortlich ist. Auch laute Laubbläser sorgen immer wieder für Streit. Wer darf oder muss wann was? Hier eine Auswahl interessanter Urteile rund um das Laub im Herbst.
Laub vor dem Grundstück muss entfernt werden – auch wenn die Bäume der Gemeinde gehören. Grundstücksbesitzer müssen den Gehweg vor ihrem Haus im Herbst von herabgefallenen Blättern befreien. Das gilt auch dann, wenn das Laub von Bäumen stammt, die eigentlich der Gemeinde gehören, hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden. Eine Kommune dürfe die entsprechende Straßenreinigungspflicht auf Anlieger übertragen, wenn diese das Laub mit regelmäßiger Reinigung einfach entfernen können (Az. 5 A 34/07).
Morgens um sieben Uhr muss Laub noch nicht entfernt sein. Fußgänger können aber nicht erwarten, dass morgens um sieben Uhr die Bürgersteige schon vom Laub befreit sind. Wer zu dieser frühen Stunde unterwegs ist, muss selbst darauf achten, auf nassem Laub nicht auszurutschen. Das hat das Landgericht Frankfurt entschieden (Az. 2/23 O 368/98).
Laub vom Nachbarn kann Anspruch auf Entschädigung auslösen.
Wenn Bäume vom Nachbarn viel Laub oder Nadeln auf das eigene Grundstück abwerfen, kann das einen Anspruch auf Ausgleich rechtfertigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Reinigungsaufwand beispielsweise der Dachrinne übermäßig erhöht ist. Das entschied der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 8/17). In dem Fall standen mehrere Bäume zu nah am Grundstück des Nachbarn. Der Nachbar verlangte deshalb nach Jahren eine Ausgleichszahlung für die Reinigungskosten des Daches und der Dachrinne.
Wann sind Laubbläser und Laubsauger erlaubt?
Laubbläser und Laubsauger können ziemlich laut sein und dürfen deshalb nicht immer betrieben werden. In Wohngebieten dürfen laute Geräte nur zwischen 9 und 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr laufen. Das ergibt sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Keine Amtshaftung, wenn man sich durch rutschige Blätter verletzt. Wenn man auf Laub ausrutscht und sich dabei verletzt, kann man die betroffene Gemeinde nicht in Amtshaftung nehmen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden. In dem Fall hatte ein gestürzter Fußgänger das Land Berlin auf Schmerzensgeld verklagt. Er scheiterte. Der Gehweg sei einige Tage vor dem Sturz gereinigt worden. „Dass in der Zwischenzeit bis zum Unfall vom 29. Oktober 2002 erneut Laub von den Bäumen herabfiel, ist jahreszeitlich bedingt und kann die Beklagte nicht dazu verpflichten, außerplanmäßige Reinigungseinsätze nach Bedarf zu veranlassen“, hieß es im Urteil (Az. 9 U 134/04).