Augsburger Allgemeine (Land Nord)
Die passende Lösung finden
Nächste Frist für Ofentausch endet im Dezember 2020
Sogenannte Einzelraumfeuerstätten mit moderner Verbrennungstechnik arbeiten effizienter, mit höheren Wirkungsgraden und verursachen bis zu 80 Prozent weniger Emissionen als Geräte aus den 1980er- und 1990er-Jahren. Zur Entlastung der Umwelt schreibt der Gesetzgeber deshalb vor, alte Holzfeuerstätten, die nicht mehr den aktuellen Grenzwerten und Wirkungsgraden entsprechen, in mehrstufigen Fristen auszutauschen, nachzurüsten oder stillzulegen. In der ersten Stufe wurden seit 2015 bereits 1,5 Millionen alte Feuerstätten ausgetauscht, die 40 Jahre oder mehr auf dem Buckel hatten. Die zweite Stufe endete am 31. Dezember 2017 und betraf Geräte, die vor dem 1. Januar 1985 in Betrieb genommen wurden. Die dritte Stufe endet nun Ende 2020: Bis zum 31. Dezember müssen Öfen bis Baujahr 1994, die vor 1995 in Betrieb genommen wurden, ausgetauscht oder nachgerüstet werden, um die entsprechenden Grenzwerte einzuhalten. Allerdings gibt es diverse Ausnahmeregelungen, etwa für eingemauerte Ofeneinsätze. Diese Ausnahmen sind alle im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchV) aufgeführt. Vor Ende der nächsten Frist sollten Besitzer älterer Öfen mit einem Ofen- und Luftheizungsbauer Kontakt aufnehmen und sich beraten lassen. Dann kann man in Ruhe die passende Lösung finden. Denn es muss nicht immer der gesamte Ofen ersetzt werden. Bei Kachelöfen kommen beispielsweise auch AustauschHeizeinsätze infrage. Sie werden in passenden Größen, Heizleistungen und verschiedenen technischen Ausführungen angeboten, etwa mit Pellets oder Erdgas als Brennstoff.
Keine Sorgen machen müssen sich Besitzer einer neueren, emissionsarmen Feuerstätte. Wurde diese nach dem 1. Januar 2015 eingebaut, erfüllt sie die verschärften Anforderungen der 2. Stufe der ersten Verordnung zur Durchführung des BImSchV. djd