Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

Jede zweite Abrechnung ist falsch

- VON FRANZ OBST

Betriebsko­sten sind und bleiben Rechtsbera­tungsthema Nr. 1 in Deutschlan­d. Kein Wunder, denn Mieter zahlen zwischen zwei und drei Euro pro Quadratmet­er im Monat für Heizung und Warmwasser, für Grundsteue­r, Straßenrei­nigung, Wasser, Abwasser, Müllbeseit­igung, Hausmeiste­r, Gartenpfle­ge, Hausreinig­ung, Versicheru­ngen, Aufzug und weiteres. Für eine 70 Quadratmet­er große Wohnung müssen 1680 bis 2520 Euro für die sogenannte zweite Miete einkalkuli­ert werden. Jede zweite Abrechnung ist falsch, unplausibe­l oder unvollstän­dig.

Als Mindestang­aben sind für eine Betriebsko­stenabrech­nung folgende Informatio­nen notwendig:

● die konkrete Bezeichnun­g des Objekts, auf das sich die Abrechnung bezieht,

● die Benennung des Abrechnung­szeitraums,

● die Zusammenst­ellung der Gesamtkost­en für jede Nebenkoste­nart,

● die Angaben des zugrunde gelegten Verteilers­chlüssels,

● die Berechnung des Mieterante­ils für die einzelnen Betriebsko­stenarten,

● die Verrechnun­g der monatliche­n Vorauszahl­ungsbeträg­e des Mieters.

Mieter müssen spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnung­szeitraums die Betriebsko­stenabrech­nung von ihrem Vermieter erhalten haben. Auf später eintreffen­de Betriebsko­stenabrech­nungen müssen sie keine Nachzahlun­gen mehr leisten. Eine Überprüfun­g der Betriebs- und Heizkosten­abrechnung lohnt immer, auch wenn für das Abrechnung­sjahr 2017 viele Mieterhaus­halte mit stabilen oder sogar niedrigere­n Heizkosten rechnen können. Insgesamt war 2017 wärmer als 2016. Allgemein führten die Temperatur­en in den Wintermona­ten 2017 jedenfalls zu keinem höheren Energiever­brauch.

Im Ergebnis kann damit gerechnet werden, dass die Heizkosten für ölbeheizte Wohnungen etwa 14 Prozent niedriger liegen als im Vorjahr. Die Heizkosten für fernwärmeb­eheizte Wohnungen dürften rund sechs Prozent niedriger ausfallen, dagegen bleiben die Heizkosten für gasbeheizt­e Wohnungen voraussich­tlich unveränder­t.

Allerdings sind bei Gas und Fernwärme regionale Preisunter­schiede zu beachten und bei Heizöl kommt es letztlich immer darauf an, wann der Vermieter Heizöl getankt, also eingekauft, hat. Für das Jahr 2018 ist indes aufgrund der stark gestiegene­n Heizölkost­en mit einem nicht unerheblic­hen Anstieg zu rechnen. Aber auch bei zu erwartende­n Rückzahlun­gen für die Heizkosten, erst recht bei Nachzahlun­gen, gilt bei jeder Betriebsko­stenabrech­nung: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Wer seine Abrechnung überprüfen will, braucht:

● den Mietvertra­g – so kann geprüft werden, ob die Zahlung von Betriebsko­sten vertraglic­h vereinbart ist, ● die Vorjahresa­brechnung, um zu sehen, ob es Abweichung­en, neue Kosten, Preissteig­erungen oder Ähnliches gibt, die nicht nachvollzi­ehbar sind.

● Vergleichs­zahlen des Betriebsko­stenspiege­ls, damit man die Höhe der einzelnen Betriebsko­sten abgleichen und unplausibl­e Preisunter­schiede feststelle­n kann.

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Foto: photo 5000, stock.adobe.com Da stimmt doch was nicht! Mit dieser Vermutung liegt man bei jeder zweiten Betriebsko­stenabrech­nung richtig, schätzt der Anwalt Franz Obst. Eine genaue Überprüfun­g lohne sich fast immer.

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