Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Ab wann die Rezeptgebü­hr wegfallen kann

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Wer ein Medikament auf Rezept erhält, muss in der Apotheke trotzdem etwas bezahlen: die sogenannte Rezeptgebü­hr. Summieren sich die geleistete­n Zuzahlunge­n binnen eines Jahres allerdings auf mehr als einen bestimmten Betrag, können sich Patienten von weiteren Zuzahlunge­n befreien lassen. Darauf weist die Apothekerk­ammer Niedersach­sen hin. Die Grenze liegt für alle im Haushalt lebenden Personen bei zwei Prozent der Bruttoeink­ünfte, für chronisch kranke Menschen bei einem Prozent. Bei der Berechnung des Einkommens können Versichert­e zudem Freibeträg­e abziehen. Die Befreiung beantragen sie bei ihrer gesetzlich­en Krankenkas­se. Dort müssen sie neben Einkommens­nachweisen auch Belege und Quittungen von bereits geleistete­n Zuzahlunge­n einreichen. Die sogenannte­n Mehrkosten müssen zuzahlungs­befreite Patienten allerdings weiterhin bezahlen, betonen die Apotheker. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen dem von der Krankenkas­se erstattete­n Festbetrag und dem tatsächlic­hen Preis eines Medikament­s.

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