Augsburger Allgemeine (Land Nord)
Bei Drei-Tage-Frist für Attest zählen Kalendertage
Arbeitnehmer müssen in der Regel am dritten Tag nach einer Krankmeldung ein ärztliches Attest bei ihrem Arbeitgeber einreichen. Für diese Frist zählen allerdings nicht die verstrichenen Arbeitstage, sondern die Kalendertage. Darauf weist der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) hin. Konkret heißt das laut DGB Rechtsschutz: Wer an einem Freitag krank wird und zu Hause bleibt, muss spätestens am Montag darauf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt dem Arbeitgeber vorlegen. Ein Arbeitgeber kann jedoch abweichend von dieser Regelung auch verlangen, dass Mitarbeiter bereits ab dem ersten Krankheitstag ein solches Attest vorlegen – zum Beispiel dann, wenn das im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung so geregelt ist.