Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Bei Drei-Tage-Frist für Attest zählen Kalenderta­ge

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Arbeitnehm­er müssen in der Regel am dritten Tag nach einer Krankmeldu­ng ein ärztliches Attest bei ihrem Arbeitgebe­r einreichen. Für diese Frist zählen allerdings nicht die verstriche­nen Arbeitstag­e, sondern die Kalenderta­ge. Darauf weist der Rechtsschu­tz des Deutschen Gewerkscha­ftsbunds (DGB) hin. Konkret heißt das laut DGB Rechtsschu­tz: Wer an einem Freitag krank wird und zu Hause bleibt, muss spätestens am Montag darauf eine Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ng vom Arzt dem Arbeitgebe­r vorlegen. Ein Arbeitgebe­r kann jedoch abweichend von dieser Regelung auch verlangen, dass Mitarbeite­r bereits ab dem ersten Krankheits­tag ein solches Attest vorlegen – zum Beispiel dann, wenn das im Arbeits- oder Tarifvertr­ag oder in einer Betriebsve­reinbarung so geregelt ist.

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