Augsburger Allgemeine (Land Nord)
Urlaub kann auch vererbt werden
● Erben können Ausgleichszahlungen für nicht genommenen Urlaub eines Gestorbenen von dessen Arbeitgeber verlangen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden (Aktenzeichen: C-569/16 und C-570/16). Hintergrund des Urteils des höchsten EU-Gerichts waren Klagen zweier Witwen aus Deutschland: Sie hatten einen finanziellen Ausgleich für bezahlten Jahresurlaub gefordert, den ihre Ehemänner nicht genommen hatten. Das Bundesarbeitsgericht hatte die Fälle an den EuGH verwiesen. ● Die Luxemburger Richter betonten nun, dass der gesetzlich geregelte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub zweierlei Zweck verfolge: Zum einen solle er dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich zu erholen – dies sei im Fall eines Toten nicht mehr möglich. Zudem bestehe jedoch auch der Anspruch auf Bezahlung während des Urlaubs – und dieser Anspruch könne dem Arbeitnehmer und später auch den Erben nicht rückwirkend entzogen werden. Dies gelte sowohl für staatliche als auch für private Arbeitgeber. (czy)