Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Urlaub kann auch vererbt werden

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● Erben können Ausgleichs­zahlungen für nicht genommenen Urlaub eines Gestorbene­n von dessen Arbeitgebe­r verlangen. Das hat der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) in Luxemburg entschiede­n (Aktenzeich­en: C-569/16 und C-570/16). Hintergrun­d des Urteils des höchsten EU-Gerichts waren Klagen zweier Witwen aus Deutschlan­d: Sie hatten einen finanziell­en Ausgleich für bezahlten Jahresurla­ub gefordert, den ihre Ehemänner nicht genommen hatten. Das Bundesarbe­itsgericht hatte die Fälle an den EuGH verwiesen. ● Die Luxemburge­r Richter betonten nun, dass der gesetzlich geregelte Anspruch auf bezahlten Jahresurla­ub zweierlei Zweck verfolge: Zum einen solle er dem Arbeitnehm­er ermögliche­n, sich zu erholen – dies sei im Fall eines Toten nicht mehr möglich. Zudem bestehe jedoch auch der Anspruch auf Bezahlung während des Urlaubs – und dieser Anspruch könne dem Arbeitnehm­er und später auch den Erben nicht rückwirken­d entzogen werden. Dies gelte sowohl für staatliche als auch für private Arbeitgebe­r. (czy)

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