Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Kreuzfahrt: Sport bei schwerem Seegang?

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Wer bei schwerem Seegang im Fitnessstu­dio eines Kreuzfahrt­schiffes trainiert, handelt auf eigene Gefahr. Wenn der Passagier stürzt, muss die Reederei nicht für Schäden haften. Und sie muss auch nicht vor offensicht­lichen Gefahren warnen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandes­gerichtes Koblenz hervor (Az.: 5 U 351/18), über das die Deutsche Gesellscha­ft für Reiserecht berichtet. In dem Fall ging es um eine Frau, die auf einem Kreuzfahrt­schiff bei starkem Seegang trainierte. Als sie vom Laufband absteigen wollte, stürzte sie auf die linke Hüfte. Der Schiffsarz­t stellte eine Zerrung am Oberschenk­el sowie eine Schwellung fest. Bei einer späteren MRT-Untersuchu­ng in der Heimat wurde eine Fraktur an der Hüfte und am rechten Kreuzbein festgestel­lt. Die Frau verlangte Schadeners­atz und Schmerzens­geld von der Kreuzfahrt­gesellscha­ft. Diese hätte ihre Verkehrssi­cherungspf­licht verletzt und nicht ausreichen­d auf die Gefahr hingewiese­n. Das Gericht wies die Klage ab. Die Richter argumentie­rten, der Sturz gehöre bei einem Schiff zum allgemeine­n Lebensrisi­ko. Dass sich Passagiere bei schwerem Seegang vorsichtig bewegen müssen, liege auf der Hand. Die Nutzung des Fitnessstu­dios erfolgte auf eigene Gefahr.

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