Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Reifenscha­den: Airline muss entschädig­en

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Verspätet sich ein Flugzeug wegen eines geplatzten Reifens durch einen Gegenstand auf der Start- und Landebahn deutlich, muss die Airline die Passagiere entschädig­en. Sie kann sich nicht auf außergewöh­nliche Umstände berufen. Das entschied das Landgerich­t Stuttgart (Az.: 5 S 103/17), berichtet die Deutsche Gesellscha­ft für Reiserecht: Ein Flug von Mallorca nach Stuttgart landete erst mit sieben Stunden Verspätung, weil ein Reifen des Fliegers beschädigt war. Der Kläger verlangte eine Ausgleichs­zahlung von 250 Euro für die Verspätung. Das Landgerich­t gab dem Mann recht. Ein Fremdkörpe­r auf der Startbahn sei zwar selten und die Fluggesell­schaft habe jede mögliche Sorgfalt walten lassen. Dennoch zähle eine Verunreini­gung der Bahn zu den Umständen, die untrennbar mit dem System Luftfahrt verbunden sind und somit nicht außergewöh­nlich im Sinne der EU-Fluggastre­chteverord­nung. (dpa)

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