Augsburger Allgemeine (Land Nord)
Reifenschaden: Airline muss entschädigen
Verspätet sich ein Flugzeug wegen eines geplatzten Reifens durch einen Gegenstand auf der Start- und Landebahn deutlich, muss die Airline die Passagiere entschädigen. Sie kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen. Das entschied das Landgericht Stuttgart (Az.: 5 S 103/17), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht: Ein Flug von Mallorca nach Stuttgart landete erst mit sieben Stunden Verspätung, weil ein Reifen des Fliegers beschädigt war. Der Kläger verlangte eine Ausgleichszahlung von 250 Euro für die Verspätung. Das Landgericht gab dem Mann recht. Ein Fremdkörper auf der Startbahn sei zwar selten und die Fluggesellschaft habe jede mögliche Sorgfalt walten lassen. Dennoch zähle eine Verunreinigung der Bahn zu den Umständen, die untrennbar mit dem System Luftfahrt verbunden sind und somit nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung. (dpa)