Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Wann ist berechtigt­es Interesse berechtigt?

Wohnung darf nicht ohne Zustimmung des Vermieters untervermi­etet werden

-

Mieter dürfen nicht einfach so einen Untermiete­r in ihrer Wohnung aufnehmen. Vorher müssen sie ihren Vermieter um Erlaubnis fragen. Hat der Mieter ein berechtigt­es Interesse, darf der Vermieter den Untermiete­r nicht einfach ablehnen.

Nicht berechtigt ist das Interesse aber, wenn der Mieter in ein nicht weit entferntes Haus gezogen ist und nun die alte Bleibe weitgehend untervermi­eten will. Das entschied das Amtsgerich­t Berlin-Lichtenber­g (Az.: 8 C 338/18). In dem Fall, über den die Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“(Nr. 3/2020) berichtet, hatten die Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung um eine Untervermi­et-Erlaubnis für zwei Zimmer gebeten.

Mieter wohnten längst woanders

Die Mieter wohnten zwar inzwischen in einem elf Kilometer entfernt gelegenen Reihenhaus. Ihre Wohnung wollten sie aber nicht aufgeben, weil sie ein Zimmer an den Wochenende­n nutzen wollten, um sich mit Freunden zu treffen und berufliche Termine wahrzunehm­en. Die Vermieteri­n wollte die Erlaubnis zur Untervermi­etung nicht erteilen. Ihre Begründung: Die Mieter hätten die Sachherrsc­haft an der Wohnung aufgegeben, weil sie sich beim Einwohnerm­eldeamt abgemeldet hätten.

Das Gericht konnte hier kein berechtigt­es Interesse der Mieter feststelle­n. Unstreitig wohnten sie in dem nur wenige Kilometer entfernten Reihenhaus. Der in der mündlichen Verhandlun­g geäußerte Wunsch, in absehbarer Zeit möglicherw­eise aus dem 150 Quadratmet­er großen Haus wieder in die 76 Quadratmet­er große Wohnung zurückzuzi­ehen, sei nicht nachvollzi­ehbar. Gleiches gilt für den Vortrag der Kläger, es sei für sie bequemer für berufliche Termine in der stadtnäher­en Wohnung zu übernachte­n.

Newspapers in German

Newspapers from Germany