Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Jetzt doch noch schnell weg

Was kurzentsch­lossene Urlauber bei einer Buchung beachten sollten

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Die Ferien stehen vor der Tür. doch in diesem besonderen Jahr gibt es noch immer viele Unentschlo­ssene, die sich noch für keinen Urlaub entschiede­n haben. Das Europäisch­e Verbrauche­rzentrum (EVZ) Deutschlan­d mit Sitz in Kehl hat acht Tipps für Last-Minute-Bucher zusammenge­stellt:

● Reisehinwe­ise Informiere­n Sie sich auf der Homepage des Auswärtige­n Amtes über Reise- und Sicherheit­shinweise. Denn die Situation ändert sich derzeit schnell. So gibt es aktuell Reisewarnu­ngen für die europäisch­en Länder Schweden oder das beliebte Urlaubslan­d Türkei. Verboten ist die Reise in diese Staaten nicht, Touristen müssen aber mit Einreisebe­schränkung­en und Quarantäne­maßnahmen rechnen.

● Pauschalre­ise Bei einer Veranstalt­erreise sind Urlauber besser geschützt als bei Individual­reisen. Sie haben etwa bessere Chancen, die Reise kostenlos zu stornieren, z. B. bei einer zweiten Corona-Welle. Storniert der Reiseveran­stalter von sich aus eine Reise, haben Urlauber ein Recht auf Erstattung des Reisepreis­es. Eine Nachfrage wert sind die Gutscheinr­egelungen im Urlaubslan­d.

● Individual­reise Bei einer Individual­reise (nur Hotel, Ferienwohn­ung, Flug- oder Bahnfahrt), ist es empfehlens­wert, dass sich diese kurzfristi­g kostenlos oder zu geringen Gebühren stornieren lässt. Derzeit ist es deshalb wichtig, vor der Buchung die Storno-Regelungen und die AGB des Anbieters genau durchzules­en. Viele Anbieter haben ihre Bedingunge­n angepasst. Es könnte sich womöglich lohnen, für wenige Euro eine Stornierun­gsoption hinzuzubuc­hen.

● Online-Portal Bei einer Buchung über ein Online-Portal kann es hilfreich sein, darauf zu achten, wer im Problemfal­l der Ansprechpa­rtner ist. Häufig ist dies allerdings nicht klar ersichtlic­h. Auf der sicheren Seite ist hier, wer direkt beim Anbieter (z. B. Hotel oder Airline) gebucht hat. Das muss auch nicht unbedingt teurer sein als beim Buchungspo­rtal.

● Versicheru­ngsschutz Eine Reiserückt­rittsversi­cherung greift beispielsw­eise, wenn eine plötzliche Erkrankung oder Arbeitslos­igkeit/ Kurzarbeit vorliegt. Genauso ist eine Auslandsre­isekranken­versicheru­ng wichtig, aber auch hier muss geprüft werden, ob im Pandemiefa­ll oder bei Reisen in Länder mit Reisewarnu­ng gezahlt wird.

● Corona-Änderungen Urlauber sollten auf Neuerungen hingewiese­n werden, die wegen der Corona-Pandemie erfolgt sind – etwa am Pool oder Buffet. Unterbleib­en solche Hinweise, können Urlauber unter Umständen einen Teil des Reisepreis­es zurückverl­angen – es sei denn, es handelt sich um Einschränk­ungen, die der Urlaubsgas­t hinnehmen muss.

● Storno Urlauber, die eine gebuchte Pauschalre­ise nicht antreten können oder wollen, können sie meist bis sieben Tage vor Antritt an Dritte übertragen (gegen Aufpreis).

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