Augsburger Allgemeine (Land Nord)
Sonnenstrom als Liebhaberei
Der Fiskus hat die Vorschriften für kleinere Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke vereinfacht
Berlin Die Finanzverwaltung macht Besitzerinnen und Besitzern kleiner Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke das Leben einfacher. Bei Anlagen mit einer Leistung von bis zu zehn kW wird auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person künftig davon ausgegangen, dass diese ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Steuerlich betrachtet gelten sie damit als sogenannte Liebhaberei. Das hat zur Folge, dass die Anlage EÜR nicht mehr abgegeben werden muss. Einmal gestellt, gilt der Antrag auch für die Folgejahre.
Die Regel gilt für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu zehn kW. Die Anlage muss auf dem eigenen oder einem zu Wohnzwecken unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhausgrundstück installiert sein. Auch Anlagen auf Carports oder Garagen zählen dazu. Zudem darf die Anlage nicht vor dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden sein. Ein häusliches Arbeitszimmer oder ein nur gelegentlich vermietetes Gästezimmer, für das die Einnahmen einen Betrag von 520 Euro nicht übersteigen, spricht nicht gegen die Einstufung der Immobilie als zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die gleichen Regeln gelten auch für Blockheizkraftwerke, deren Leistung 2,5 kW nicht übersteigt.
Wer eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk betreibt, erzielt steuerlich betrachtet zunächst immer Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Daher ist die jährliche Abgabe einer Ergebnisprognose Pflicht. Das Verfahren ist für die Betreiberinnen und Betreiber lästig und die Prüfung durch die Finanzämter ist aufwendig und streitanfällig. Allerdings ist niemand verpflichtet, den Antrag zu stellen. Der Nachweis einer Gewinnerzielungsabsicht kann weiter erbracht werden. Rückwirkend kann der Antrag nicht mehr gestellt werden. Die Änderung ist im Juni in Kraft getreten. Wer seine Steuererklärung bereits abgegeben hat, kann wohl nicht mehr profitieren.