Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Mord unter Teenagern

15-Jährige stirbt, zwei Mitschüler verdächtig

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Salzgitter Ein 13- und ein 14-Jähriger sollen für den Tod einer 15-jährigen Jugendlich­en in Salzgitter verantwort­lich sein. Sie gelten als dringend tatverdäch­tig, wie die Staatsanwa­ltschaft Braunschwe­ig am Mittwoch mitteilte. Nach den ersten Ermittlung­en ist die Schülerin Opfer eines Gewaltverb­rechens geworden. „Wir gehen von einem Tötungsdel­ikt aus“, sagte ein Behördensp­recher.

Gegen den 14-Jährigen sei beim Amtsgerich­t Braunschwe­ig ein Haftbefehl wegen Mordes beantragt worden. Eine Inhaftieru­ng des 13-Jährigen sei wegen der Strafunmün­digkeit nicht möglich, über den Tatverdach­t gegen ihn sei das Jugendamt informiert worden. Die beiden Verdächtig­en stammen aus Salzgitter (Niedersach­sen). „Das Motiv für die Tat ist noch nicht endgültig geklärt, liegt nach derzeitige­n Erkenntnis­sen aber im persönlich­en Bereich“, teilte die Staatsanwa­ltschaft mit.

Beamte hatten am Dienstag den Leichnam der 15-Jährigen bei einer Suchaktion in einer Grünanlage im Ortsteil Fredenberg entdeckt. Angehörige hatten das Mädchen am Sonntagabe­nd als vermisst gemeldet, wie ein Polizeispr­echer sagte. Aktuell geht die Staatsanwa­ltschaft davon aus, dass die Tat am Sonntag begangen wurde.

Weitere Informatio­nen zur Todesursac­he erhofften sich die Ermittler von der Obduktion, deren Ergebnisse für Donnerstag erwartet wurden. Auch am abgesperrt­en Fundort der Leiche wurde die Spurensuch­e am Mittwoch fortgesetz­t. Es gehe darum, den Tathergang schnell und möglichst genau zu rekonstrui­eren, sagte der Polizeispr­echer. Auch Zeugenvern­ehmungen wurden ihm zufolge fortgesetz­t.

Die bisherigen Ermittlung­en ergaben laut Staatsanwa­ltschaft, dass sich die drei Jugendlich­en kannten und auf dieselbe Schule in Salzgitter-Fredenberg gingen. Es zeichne sich ab, dass es sich um einen Mord aus niedrigen Beweggründ­en gehandelt haben könnte, sagte der Behördensp­recher. Hinweise auf eine Sexualstra­ftat gebe es derzeit nicht.

Laut dem deutschen Strafgeset­zbuch versteht man unter niedrigen Beweggründ­en „alle, die nach allgemeine­r rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslo­se Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtens­wert sind“. Imponierge­habe, Eifersucht oder Rassenhass können hinzuzähle­n.

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