Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Kein Burkini im Schwimmbad

Justiz Die Stadt Grenoble wollte Ganzkörper-Badeanzüge erlauben. Frankreich­s oberstes Gericht verbietet das. Wie ist es in Deutschlan­d?

- VON BIRGIT HOLZER UND SARAH RITSCHEL gegen das verfassung­srechtlich­e Gleichbeha­ndlungsgeb­ot, urteilte das Gericht damals.

Grenoble Der Plan ist ins Wasser gefallen: Burkinis bleiben in Bädern der französisc­hen Stadt Grenoble verboten. Frankreich­s Oberverwal­tungsgeric­ht hat am Dienstagab­end untersagt, dass Musliminne­n verhüllt schwimmen dürfen.

In der Stadt im Südosten Frankreich­s hatte sich eine Gruppe gläubiger Mütter an den Bürgermeis­ter gewandt. Sie wollten ihre Kinder ins Bad begleiten und dabei einen Burkini tragen. Das grüne Stadtoberh­aupt Éric Piolle war offen für die Idee und überzeugte den Stadtrat, das an die Burka – sie dient im Islam der Ganzkörper-Verschleie­rung – angelehnte Kleidungss­tück in den städtische­n Bädern zuzulassen. Genauso übrigens wie das Baden „oben ohne“. Die Entscheidu­ng pro Burkini kippte ein örtliches Gericht, die von Piolle eingeschal­teten obersten Richter Frankreich­s bestätigte­n das

Urteil nun. Ihre Begründung: Die Änderung der Bekleidung­svorschrif­ten in Grenoble habe „religiöse Forderunge­n erfüllen“wollen. Dabei handele es sich um eine „Verletzung des Prinzips der Neutralitä­t des öffentlich­en Dienstes“. Die Vollversch­leierung mit Burka oder Niqab auf der Straße ist in Frankreich ebenfalls nicht erlaubt.

In Deutschlan­d ist das Tragen eines Burkinis in öffentlich­en Bädern nicht grundsätzl­ich untersagt. Im Jahr 2019 etwa hatte das Verfassung­sgericht Rheinland-Pfalz ein Burkini-Verbot der Stadt Koblenz kassiert. Die Stadtverwa­ltung hatte den Ganzkörper-Schwimmanz­ug nur noch im Rahmen des Schwimmunt­errichts für Schülerinn­en erlauben wollen. Die Entscheidu­ng verstoße

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Foto: Benedikt Siegert (Archivbild) Das Wort Burkini setzt sich zusammen aus Burka und Bikini – und meint entspre‰ chend, mit verhülltem Körper schwimmen zu gehen.

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