Augsburger Allgemeine (Land Nord)
Der Streit geht weiter
Als einzige Fraktion im Bundestag führt die AfD in keinem Ausschuss den Vorsitz.
Karlsruhe Das Bundesverfassungsgericht wird genauer prüfen, ob die AfD im Bundestag Anspruch auf den Vorsitz in mehreren Ausschüssen hat. Es sei „nicht von vornherein völlig ausgeschlossen“, dass Rechte der Fraktion verletzt seien, teilten die Karlsruher Richterinnen und Richter am Donnerstag mit. Sie sahen aber keinen Anlass, drei durchgefallene AfD-Kandidaten gegen den Willen der übrigen Abgeordneten vorläufig als Vorsitzende einzusetzen. Das hatte die AfD mit einem Eilantrag erreichen wollen.
Die Ausschüsse werden in jeder Wahlperiode neu benannt und besetzt. „Die Ausschussvorsitzenden haben eine bedeutende Position“, heißt es auf der Homepage des Bundestags. Sie bereiten die Sitzungen vor, berufen sie ein und leiten sie. Welche Fraktion welchem Ausschuss vorsitzt, wird im Ältestenrat ausgehandelt. Kommt es – wie nach der Wahl im September – zu keiner Einigung, wird aus der Stärke der Fraktionen eine Zugriffsreihenfolge berechnet. Nach dieser Rangfolge dürfen sich die Fraktionen im Wechsel ihre Ausschüsse aussuchen.
An die AfD waren so der Innenund der Gesundheitsausschuss sowie der Ausschuss für Entwicklungszusammenarbeit gefallen. Üblicherweise benennen die Fraktionen für ihre Ausschüsse dann auch einfach den oder die Vorsitzende – nur bei Widerspruch wird gewählt.
Zu einer solchen geheimen Wahl war es am 15. Dezember in allen drei Ausschüssen gekommen. Und alle drei AfD-Kandidaten verfehlten die erforderliche Mehrheit deutlich. Ein zweiter Anlauf am 12. Januar endete mit dem gleichen Ergebnis. Im Moment werden die betroffenen Ausschüsse von ihren stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Die AfD führt also als einzige Fraktion in keinem Ausschuss den Vorsitz – und dabei wird es fürs Erste auch bleiben. „Wir werden weiter mit unlauteren Mitteln ausgegrenzt“, kritisierte Stephan Brandner, Parlamentarischer Geschäftsführer. Es bleibe unverständlich, „warum das Bundesverfassungsgericht für das Eilverfahren fast sechs Monate brauchte und nicht diese Zeit bereits für das Hauptsacheverfahren genutzt hat“.