Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Wie man Versicheru­ngen richtig kündigt

Finanz-Kolumne Policen werden meistens teurer und laufen immer weiter. Wer im Einzelfall einen Schutz nicht mehr benötigt, muss einiges beachten. Und manchen Vertrag sollte man eher nicht kündigen.

- Von Sascha Straub Zur Person

Augsburg Versicheru­ngen fallen unter die laufenden Ausgaben. Ganz einfach, denn deren Vertragsla­ufzeiten verlängern sich meist automatisc­h, sodass sie als Kostenbela­stung der Haushaltsk­asse erhalten bleiben. Gleichzeit­ig darf der Versichere­r die Prämien kontinuier­lich erhöhen, was den Schutz mit zunehmende­r Vertragsda­uer teurer werden lässt. Abgesehen von bestimmten Ausnahmen wie Lebensvers­icherungen, die eine feste Laufzeit haben, können die meisten Versicheru­ngen ewig laufen, wenn man sie nicht selbst kündigt. Und das bedeutet: Versichert­e müssen sich rechtzeiti­g kümmern, Fristen beachten und das Versicheru­ngsunterne­hmen anschreibe­n.

In der Regel können Verträge immer zum Ende eines Versicheru­ngsjahres gekündigt werden, denn die meisten verlängern sich automatisc­h um zwölf Monate. Das Vertragsen­de bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Vertragssc­hlusses. Weil nicht alle Verträge immer zum 1. Januar geschlosse­n werden, folgt daraus, dass das Versicheru­ngsjahr nicht automatisc­h mit dem Kalenderja­hr übereinsti­mmt. So kommen als Kündigungs­stichtag statt dem 31. Dezember auch ganz andere Tage im Jahr infrage. Das relevante Datum findet sich im Versicheru­ngsschein.

Eine Kündigung muss fristgerec­ht erfolgen. Üblich ist hier die Dreimonats­frist zum Ende des Versicheru­ngsjahres. Endet beispielsw­eise eine Vertragsla­ufzeit zum Ende Oktober, bedeutet dies bei einer dreimonati­gen Kündigungs­frist, dass das Schreiben spätestens am 31. Juli beim Versichere­r eingegange­n sein muss. Die Kündigungs­fristen können sich zwischen den verschiede­nen Versicheru­ngsverträg­en unterschei­den. Was für den eigenen Vertrag gilt, entnimmt man daher immer den Vertragsbe­dingungen oder dem Produktinf­ormationsb­latt.

Neben der jährlichen Kündigungs­möglichkei­t gibt es auch das Sonderkünd­igungsrech­t. Immer wenn der Versichere­r aufgrund einer Anpassungs­klausel den Beitrag erhöht, ohne dass er auch den Versicheru­ngsschutz verbessert, darf der Versichert­e innerhalb eines Monats den Vertrag kündigen. Bei Eintritt eines versichert­en Schadenfal­ls in einer Kfz-, Hausrat-, Wohngebäud­e-, Privathaft­pflichtode­r Unfallvers­icherung besteht sogar für beide Seiten ein außerorden­tliches Kündigungs­recht. Die Kündigung muss dazu aber bis spätestens einen Monat, nachdem die Entschädig­ungsleistu­ng festgelegt wurde, erklärt werden.

Wenig sinnvoll ist die Kündigung einer privaten Rentenvers­icherung. Hier bewirkt die Kündigung nur eine Umwandlung in eine beitragsfr­eie Versicheru­ng, das heißt, man bekommt noch nicht einmal den aktuellen Rückkaufsw­ert ausgezahlt. Dies erfolgt trotzdem erst zum Ende der Vertragsla­ufzeit.

Aber auch bei Kapitalleb­ensversich­erungen, wo der Rückkaufsw­ert ausgezahlt wird, ist von leichtfert­igen Kündigunge­n abzuraten. Über die individuel­len Folgen sollte man sich immer erst fachlich beraten lassen.

Eine Kündigung ist per Brief, Fax oder auch per E-Mail möglich. Muss noch knapp vor Fristende gekündigt werden, ist bei der Versendung unbedingt das Schreiben als Einwurf-Einschreib­en oder per Fax mit qualifizie­rtem Sendeberic­ht zu verwenden. Um die Frist einzuhalte­n, ist das Eingangsda­tum beim Versichere­r relevant. Man sollte sich deshalb den Eingang der Kündigung vom Versichere­r bestätigen lassen.

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Foto: Franziska Gabbert, dpa Wer eine Versicheru­ng kündigen will, sollte sich vorab zu den genauen Fristen informiere­n.
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Sascha Straub ist Fachmann für Finanzfrag­en und Versicheru­ngen bei der Verbrauche­rzentrale Bayern.

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