Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Besonderhe­iten im Verkehr: Fahrrad- und Spielstraß­en

Verkehrsse­rie „Sicher unterwegs“: In den Fahrradstr­aßen gelten besondere Bestimmung­en. Genau wie in den sogenannte­n Spielstraß­en. Hier lauert jedoch eine Falle. Was wo erlaubt ist und was nicht.

- Von Elmar Knöchel

Vorfahrt fürs Fahrrad, keine Gefahr durch Autos – davon träumen viele Radfahrer. Für viele passiert in der Verkehrspl­anung zu wenig zur Förderung des klimaneutr­alen Radverkehr­s. Eine Neuerung, die es im Landkreis noch selten gibt, ist die Fahrradstr­aße.

Das Nebeneinan­derfahren von Rädern ist hier erlaubt. Meist sind Fahrradstr­aßen jedoch durch Zusatzschi­lder wie zum Beispiel „Anlieger frei“auch für andere Verkehrsar­ten freigegebe­n. Die Höchstgesc­hwindigkei­t beträgt 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Das Überqueren einer Fahrradstr­aße an einer Kreuzung durch anderen Fahrzeugve­rkehr ist zum

Erreichen einer weiterführ­enden Straße erlaubt. Fußgänger und radelnde Kinder unter acht Jahren müssen, soweit vorhanden, den Gehweg nutzen. Es gelten die gängigen Vorfahrtsr­egelungen. Fahrradstr­aßen sind jedoch keine Trainingss­trecken für den Radsport – dafür sorgt schon das Tempolimit von 30 km/h.

Die zuständige Straßenver­kehrsbehör­de ist angehalten, Fahrradstr­aßen nur dann anzuordnen, wenn der Radverkehr die vorherrsch­ende Verkehrsar­t ist. „Fahrradstr­aßen werden von Radelnden positiv bewertet, das Sicherheit­sempfinden steigt“, sagt Werner Reschke von der Straßenver­kehrsbehör­de im Landratsam­t Augsburg. Durch das Angebot werden mehr Wege mit dem Rad zurückgele­gt, der Nutzen für die Umwelt liegt auf der Hand. Anders sieht es

aus, wenn die Fahrradstr­aßen durch Zusatzschi­lder (Anlieger frei, Lieferverk­ehr frei) auch von Kraftfahrz­eugen benutzt werden können. Dann müssen sich die verschiede­nen Verkehrsar­ten den Platz teilen. Ist die Fahrbahn nicht breiter als vier Meter, ist ein gefahrlose­s Überholen mit dem nötigen

Mindestabs­tand nicht mehr möglich. Das führt bei Autofahren­den oft zu Ärger.

In der „Spielstraß­e“lauert eine Falle. Denn landläufig werden Straßen mit dem blauen Schild (325.1), das einen Fußgänger, ein spielendes Kind und ein Auto zeigt, als Spielstraß­en bezeichnet.

Das ist allerdings falsch. Eine so gekennzeic­hnete Straße stellt einen „verkehrsbe­ruhigten Bereich“dar. Hier sind alle Verkehrste­ilnehmer gleichbere­chtigt. Fußgänger und spielende Kinder dürfen die gesamte Straße benutzen. Gleichzeit­ig sind aber auch alle Arten von Fahrzeugen erlaubt. Diese dürfen maximal Schrittges­chwindigke­it (7 km/h) fahren. Das Blockieren der Straße, etwa durch Spielzeug oder andere Gegenständ­e, ist jedoch nicht zulässig. Das Parken in diesen Straßen ist nur in gekennzeic­hneten Bereichen erlaubt. Rechts vor links gilt in einem verkehrsbe­ruhigten Bereich nicht. Eine echte „Spielstraß­e“wird durch das Schild „Verbot für Fahrzeuge aller Art“(250) mit Zusatzschi­ld „spielendes Kind“gekennzeic­hnet. Hier ist jeglicher Fahrzeugve­rkehr nicht erlaubt.

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Foto: Elmar Knöchel Hier endet das Tempolimit. Gleichzeit­ig beginnt der verkehrsbe­ruhigte Bereich. Es ist nur noch Schrittges­chwindigke­it erlaubt.

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