Augsburger Allgemeine (Land Nord)
Besonderheiten im Verkehr: Fahrrad- und Spielstraßen
Verkehrsserie „Sicher unterwegs“: In den Fahrradstraßen gelten besondere Bestimmungen. Genau wie in den sogenannten Spielstraßen. Hier lauert jedoch eine Falle. Was wo erlaubt ist und was nicht.
Vorfahrt fürs Fahrrad, keine Gefahr durch Autos – davon träumen viele Radfahrer. Für viele passiert in der Verkehrsplanung zu wenig zur Förderung des klimaneutralen Radverkehrs. Eine Neuerung, die es im Landkreis noch selten gibt, ist die Fahrradstraße.
Das Nebeneinanderfahren von Rädern ist hier erlaubt. Meist sind Fahrradstraßen jedoch durch Zusatzschilder wie zum Beispiel „Anlieger frei“auch für andere Verkehrsarten freigegeben. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Das Überqueren einer Fahrradstraße an einer Kreuzung durch anderen Fahrzeugverkehr ist zum
Erreichen einer weiterführenden Straße erlaubt. Fußgänger und radelnde Kinder unter acht Jahren müssen, soweit vorhanden, den Gehweg nutzen. Es gelten die gängigen Vorfahrtsregelungen. Fahrradstraßen sind jedoch keine Trainingsstrecken für den Radsport – dafür sorgt schon das Tempolimit von 30 km/h.
Die zuständige Straßenverkehrsbehörde ist angehalten, Fahrradstraßen nur dann anzuordnen, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist. „Fahrradstraßen werden von Radelnden positiv bewertet, das Sicherheitsempfinden steigt“, sagt Werner Reschke von der Straßenverkehrsbehörde im Landratsamt Augsburg. Durch das Angebot werden mehr Wege mit dem Rad zurückgelegt, der Nutzen für die Umwelt liegt auf der Hand. Anders sieht es
aus, wenn die Fahrradstraßen durch Zusatzschilder (Anlieger frei, Lieferverkehr frei) auch von Kraftfahrzeugen benutzt werden können. Dann müssen sich die verschiedenen Verkehrsarten den Platz teilen. Ist die Fahrbahn nicht breiter als vier Meter, ist ein gefahrloses Überholen mit dem nötigen
Mindestabstand nicht mehr möglich. Das führt bei Autofahrenden oft zu Ärger.
In der „Spielstraße“lauert eine Falle. Denn landläufig werden Straßen mit dem blauen Schild (325.1), das einen Fußgänger, ein spielendes Kind und ein Auto zeigt, als Spielstraßen bezeichnet.
Das ist allerdings falsch. Eine so gekennzeichnete Straße stellt einen „verkehrsberuhigten Bereich“dar. Hier sind alle Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt. Fußgänger und spielende Kinder dürfen die gesamte Straße benutzen. Gleichzeitig sind aber auch alle Arten von Fahrzeugen erlaubt. Diese dürfen maximal Schrittgeschwindigkeit (7 km/h) fahren. Das Blockieren der Straße, etwa durch Spielzeug oder andere Gegenstände, ist jedoch nicht zulässig. Das Parken in diesen Straßen ist nur in gekennzeichneten Bereichen erlaubt. Rechts vor links gilt in einem verkehrsberuhigten Bereich nicht. Eine echte „Spielstraße“wird durch das Schild „Verbot für Fahrzeuge aller Art“(250) mit Zusatzschild „spielendes Kind“gekennzeichnet. Hier ist jeglicher Fahrzeugverkehr nicht erlaubt.