Augsburger Allgemeine (Land West)
So gehen deutsche Städte gegen Ferienwohnungen vor
bis 2002 galt in Berlin ein Zweckentfremdungsverbot. Das Oberverwaltungsgericht hielt es allerdings für unangemessen und hob es rückwirkend ab dem Jahr 2000 auf – der Wohnungsmarkt galt damals als entspannt. Auch in vielen anderen Städten gibt ähnliche Gesetze. Grundsätzlich gilt: Die Landesregierung erlässt ein solches Gesetz. Dann steht es jeder Stadt frei, dieses durchzusetzen. ● Hamburg Die Hansestadt hat das derzeit umfassendste Zweckentfremdungsverbot, es ist im Wohnraumschutzgesetz festgehalten. Erlassen im Jahr 1982, wurde es 2013 noch ein- mal verschärft. Seitdem wird beispielsweise nicht nur das Anbieten und tatsächliche Übergeben von zweckentfremdetem Wohnraum verfolgt, sondern bereits das Werben dafür. Dass die Hansestadt im Gegensatz zu anderen Städten so hart durchgreifen kann, hat einen einfachen Grund: Als Stadtstaat kann es seinen gesetzlichen Rahmen selbst festlegen. Allerdings wird auch in Hamburg die Effizienz des Verbots oft angezweifelt. Kritiker weisen darauf hin, dass den fast 900 000 Hamburger Wohnungen gerade einmal 800 Ferienwohnungen gegenüberstehen, von denen die HamburSchon ger Verwaltung ausgeht. Das entspricht einem Anteil von 0,09 Prozent. ● München In der Landeshauptstadt geht man schon seit 1972 gegen Zweckentfremdung vor. Besonders hart wird hier beim Punkt Wohnungsleerstand durchgegriffen. Passiert das nämlich länger als drei Monate, ist das illegal und kann – wie jeder andere Verstoß – mit bis zu 50 000 Euro belangt werden. Auch in München ist ein Ermittlerteam im Einsatz, im Juli soll es eine Bilanz des ersten Jahres ziehen. ● Frankfurt am Main Hier geht man – gezwungenermaßen – einen Sonderweg: In Hessen gibt es keine gesetzliche Grundlage für Städte und Gemeinden, Satzungen gegen die Zweckentfremdung zu erlassen. Denn das Bundesland hob das Verbot vor Jahren auf. Deshalb nutzt Frankfurt das Baurecht: Laut Bauaufsichtsamt sind Ferienwohnungen in Frankfurt „bauplanungsrechtlich grundsätzlich unzulässig“. Das bedeutet, nur dort, wo ein Bebauungsplan sie ausdrücklich erlaubt, sind sie auch zugelassen. Der Trick: In Frankfurt gibt es solche Bebauungsplan-Festlegungen gar nicht, weshalb Ferienwohnungen grundsätzlich illegal sind. Auch auf Antrag können sie nicht genehmigt werden. (aat-)