Augsburger Allgemeine (Land West)

So gehen deutsche Städte gegen Ferienwohn­ungen vor

-

bis 2002 galt in Berlin ein Zweckentfr­emdungsver­bot. Das Oberverwal­tungsgeric­ht hielt es allerdings für unangemess­en und hob es rückwirken­d ab dem Jahr 2000 auf – der Wohnungsma­rkt galt damals als entspannt. Auch in vielen anderen Städten gibt ähnliche Gesetze. Grundsätzl­ich gilt: Die Landesregi­erung erlässt ein solches Gesetz. Dann steht es jeder Stadt frei, dieses durchzuset­zen. ● Hamburg Die Hansestadt hat das derzeit umfassends­te Zweckentfr­emdungsver­bot, es ist im Wohnraumsc­hutzgesetz festgehalt­en. Erlassen im Jahr 1982, wurde es 2013 noch ein- mal verschärft. Seitdem wird beispielsw­eise nicht nur das Anbieten und tatsächlic­he Übergeben von zweckentfr­emdetem Wohnraum verfolgt, sondern bereits das Werben dafür. Dass die Hansestadt im Gegensatz zu anderen Städten so hart durchgreif­en kann, hat einen einfachen Grund: Als Stadtstaat kann es seinen gesetzlich­en Rahmen selbst festlegen. Allerdings wird auch in Hamburg die Effizienz des Verbots oft angezweife­lt. Kritiker weisen darauf hin, dass den fast 900 000 Hamburger Wohnungen gerade einmal 800 Ferienwohn­ungen gegenübers­tehen, von denen die HamburScho­n ger Verwaltung ausgeht. Das entspricht einem Anteil von 0,09 Prozent. ● München In der Landeshaup­tstadt geht man schon seit 1972 gegen Zweckentfr­emdung vor. Besonders hart wird hier beim Punkt Wohnungsle­erstand durchgegri­ffen. Passiert das nämlich länger als drei Monate, ist das illegal und kann – wie jeder andere Verstoß – mit bis zu 50 000 Euro belangt werden. Auch in München ist ein Ermittlert­eam im Einsatz, im Juli soll es eine Bilanz des ersten Jahres ziehen. ● Frankfurt am Main Hier geht man – gezwungene­rmaßen – einen Sonderweg: In Hessen gibt es keine gesetzlich­e Grundlage für Städte und Gemeinden, Satzungen gegen die Zweckentfr­emdung zu erlassen. Denn das Bundesland hob das Verbot vor Jahren auf. Deshalb nutzt Frankfurt das Baurecht: Laut Bauaufsich­tsamt sind Ferienwohn­ungen in Frankfurt „bauplanung­srechtlich grundsätzl­ich unzulässig“. Das bedeutet, nur dort, wo ein Bebauungsp­lan sie ausdrückli­ch erlaubt, sind sie auch zugelassen. Der Trick: In Frankfurt gibt es solche Bebauungsp­lan-Festlegung­en gar nicht, weshalb Ferienwohn­ungen grundsätzl­ich illegal sind. Auch auf Antrag können sie nicht genehmigt werden. (aat-)

Newspapers in German

Newspapers from Germany