Augsburger Allgemeine (Land West)
Schöne Bescherung!?
Experte Welche Weihnachtsgeschenke man im Job annehmen darf
Herr Denzinger, die Adventszeit hat begonnen und an vielen Arbeitsplätzen trudeln die ersten Weihnachtsgeschenke von Kunden, Lieferanten und Geschäftspartnern ein. Die Freude darüber ist oft groß, aber kann man die Präsente auch wirklich bedenkenlos annehmen?
Rainer Denzinger: Es ist durchaus Vorsicht geboten. Man sollte tunlichst vermeiden, sich durch die Annahme von Geschenken dem Vorwurf der Korruption, insbesondere der Annahme von Schmiergeldern, auszusetzen. Als Schmiergelder gelten nämlich auch Sachleistungen. Wer hier mit dem Gesetz in Konflikt kommt, begeht eine Straftat, die mit einer Geldstrafe oder sogar mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Zudem droht im Ernstfall eine fristlose Kündigung.
Aber solche Geschenke sind vielerorts Usus. Darf ich sie denn wirklich nicht annehmen?
Denzinger: Amtsträger wie Richter, Beamte, Notare oder Dienstkräfte der öffentlichen Verwaltung dürfen tatsächlich überhaupt keine Zuwendungen annehmen. Außer der Dienstherr hat dies im vornhinein genehmigt. Für alle anderen gilt, dass kleinere Geschenke wie Kugelschreiber, Kalender,
Feuerzeuge oder Ähnliches bis zu einem Wert von zehn Euro bedenkenlos in Ordnung gehen. Vorausgesetzt natürlich, es existiert keine dem entgegenstehende Regelung. Darüber hinaus hilft als Faustformel, dass Präsente über 40 Euro in der Regel nicht angenommen werden können. Bei größeren Geschenkkörben, teuren Tickets für eine Veranstaltung oder exklusiven Weinen bewegen wir uns im Bereich der Einzelfallentscheidung, die abgeklärt werden muss.
Wer kann bei einer solchen Entscheidung weiter helfen? Denzinger: Wer sich unsicher ist, sollte das Geschenk höflich ablehnen. Ansonsten hilft es, sich über betriebsinterne Regelungen zu informieren. Viele Unternehmen haben sogenannte Complience-Richtlinien, in denen die Annahme von Geschenken geregelt ist. Auch in Betriebsvereinbarungen, Arbeits- oder Tarifverträgen können Regelungen enthalten sein. Es empfiehlt sich im Zweifelsfall auch immer, mit dem Chef Rücksprache zu halten und sich die Erlaubnis zur Annahme eines Geschenks schriftlich erteilen zu lassen. Dafür genügt eine E-Mail.
Geld darf aber generell nicht angenommen werden, oder?
Denzinger: Das stimmt. Die Annahme von Geld wird in der Regel unabhängig von der Höhe der Summe als Schmiergeld angesehen, weil man davon ausgeht, dass damit ein eindeutiger Zweck verbunden ist.
Viele Menschen bedanken sich aber kurz vor Weihnachten auch beim Briefträger oder den Müllmännern mit einem Trinkgeld für deren Dienste. Das wäre ja dann auch verboten ...
Denzinger: Grundsätzlich ja. Ich würde aber sagen, dass mit Ausnahme für Zuwendungen an Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes, Beträge unter zehn Euro bedenkenlos sind und man ja auch etwas kreativ bei der Übergabe der Zuwendung sein kann. Der Empfänger dieses Trinkgeldes sollte allerdings bedenken, dass derartige Zuwendungen, wie im Übrigen auch Sachgeschenke, als geldwerter Vorteil gelten und dementsprechend als Einnahmen zu versteuern sind – dies gilt allerdings nicht für Geschenke bis zu zehn Euro. Die bleiben steuerfrei.
Beratung Rainer Denzinger ist Fachanwalt für Ar beitsrecht aus der Anwalts kanzlei Denzinger & Coll. in Augsburg.