Augsburger Allgemeine (Land West)

Und raus bist du...

Mietrecht Eine Kündigung ist wirksam – auch wenn der Mitmieter seit Jahren verschwund­en ist

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Haben mehrere Menschen eine Wohnung gemietet, muss der Vertrag auch allen Mietern gegenüber gekündigt werden. Was aber, wenn einer davon nicht mehr auffindbar ist?

Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfall­s an, wie eine Entscheidu­ng des Landgerich­ts Berlin zeigt (Az.: 67 S 33/16). Lebt die Ehefrau des Mieters schon mehrere Jahrzehnte nicht mehr in der Wohnung, kann davon ausgegange­n werden, dass Vermieter und Mieter das Mietverhäl­tnis allein fortgesetz­t haben. In diesem Fall muss die Kündigung nur an den verblieben­en Mieter gerichtet werden.

In dem Fall, über den die Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“(Heft 4/2017) des Eigentümer­verbandes Haus & Grund Berlin berichtet, hatte ein Vermieter seinem Mieter wegen Zahlungsrü­ckständen gekündigt. Die Räumungskl­age scheiterte zunächst vor dem Amtsgerich­t Wedding, da der Mietvertra­g 1958 von dem Mann gemeinsam mit seiner Ehefrau unterzeich­net worden war. Die Frau lebte aber seit rund 50 Jahren nicht mehr in der Wohnung. Alle Änderungen des Mietverhäl­tnisses, etwa Mieterhöhu­ngen, waren immer nur mit dem Mann abgeschlos­sen worden.

Die Kündigung, die sich nur an den Mann alleine richtete, sei rechtmäßig, entschied hingegen das Landgerich­t. Zwar müsse ein Mietvertra­g immer gegenüber allen Mietvertra­gsparteien gekündigt werden. Aber hier bestehe das Mietverhäl­tnis mit der Ehefrau schon seit Längerem nicht fort. Wenn das Mietverhäl­tnis mehr als 40 Jahre nur mit dem Mann geführt worden sei, ist davon auszugehen, dass die Parteien es allein fortgesetz­t haben. Schützensw­erte Interessen der Ehefrau seien hier nicht zu erkennen. Schließlic­h wisse der Mann nicht einmal, wo sich seine Frau aufhalte. Auch konnte nicht ermittelt werden, ob die Frau noch lebt.

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Foto: Paul Hill, Fotolia.com

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