Augsburger Allgemeine (Land West)

Das kommt auf Vereine zu

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Seit heute gilt in der gesamten EU die neue Datenschut­zgrundvero­rdnung. Sie soll Verbrauche­r unter anderem vor der Datensamme­lei großer Internet konzerne schützen, gilt aber auch etwa für Freiberufl­er, Handwerker und Vereine. Das sind einige wesentlich­e Anforderun­gen für Vereine:

● Muss ein Datenschut­zbeauftrag­ter vom Verein benannt werden?

Nein – wenn weniger als zehn Perso nen regelmäßig­en Umgang mit per sonenbezog­enen Daten haben.

● Ist eine sogenannte Datenschut­z Verpflicht­ung von Beschäftig­ten durchzufüh­ren?

Ja, da alle Mitarbeite­r mit personenbe zogenen Daten umgehen.

● Ist ein Verzeichni­s von Verarbei tungstätig­keiten erforderli­ch?

Ja, wegen der regelmäßig­en Verarbei tung personenbe­zogener Daten. Die Pflicht trifft aber nur Verantwort­liche ab einer Zahl von 250 Mitarbeite­rn.

● Bestehen irgendwelc­he Informati ons und Auskunftsp­flichten?

Ja, insbesonde­re in der Vereinssat­zung sowie auf der Webseite in der Da tenschutze­rklärung. In der Daten schutzordn­ung kann festgeschr­ieben werden, welche Daten im Verein erho ben und verarbeite­t werden, wer Zu griff auf welche Kategorien von Daten hat und welche technische­n Maß nahmen ergriffen werden.

● Müssen die Daten besonders gesi chert werden?

Nein, etablierte Standardma­ßnahmen sind ausreichen­d, um die Daten ef fektiv zu schützen.

(Quelle: Landesamt für Datenschut­z aufsicht und BLSV)

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