Augsburger Allgemeine (Land West)
Das kommt auf Vereine zu
Seit heute gilt in der gesamten EU die neue Datenschutzgrundverordnung. Sie soll Verbraucher unter anderem vor der Datensammelei großer Internet konzerne schützen, gilt aber auch etwa für Freiberufler, Handwerker und Vereine. Das sind einige wesentliche Anforderungen für Vereine:
● Muss ein Datenschutzbeauftragter vom Verein benannt werden?
Nein – wenn weniger als zehn Perso nen regelmäßigen Umgang mit per sonenbezogenen Daten haben.
● Ist eine sogenannte Datenschutz Verpflichtung von Beschäftigten durchzuführen?
Ja, da alle Mitarbeiter mit personenbe zogenen Daten umgehen.
● Ist ein Verzeichnis von Verarbei tungstätigkeiten erforderlich?
Ja, wegen der regelmäßigen Verarbei tung personenbezogener Daten. Die Pflicht trifft aber nur Verantwortliche ab einer Zahl von 250 Mitarbeitern.
● Bestehen irgendwelche Informati ons und Auskunftspflichten?
Ja, insbesondere in der Vereinssatzung sowie auf der Webseite in der Da tenschutzerklärung. In der Daten schutzordnung kann festgeschrieben werden, welche Daten im Verein erho ben und verarbeitet werden, wer Zu griff auf welche Kategorien von Daten hat und welche technischen Maß nahmen ergriffen werden.
● Müssen die Daten besonders gesi chert werden?
Nein, etablierte Standardmaßnahmen sind ausreichend, um die Daten ef fektiv zu schützen.
(Quelle: Landesamt für Datenschutz aufsicht und BLSV)