Augsburger Allgemeine (Land West)

Klingeln ist nicht immer Pflicht

Recht Fahrradfah­rer müssen Rücksicht nehmen

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Nürnberg Auf kombiniert­en Fußund Radwegen müssen Radfahrer besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Das heißt nicht, dass sie immer klingeln müssen und nur mit Schrittges­chwindigke­it an sie heranfahre­n dürfen. Eine allgemeine Pflicht dazu besteht nicht, wie aus einem Beschluss des Oberlandes­gerichts Nürnberg hervorgeht, auf den der ADAC hinweist (Az.: 2 U 1967/18).

Der Fall: Eine Pedelec-Fahrerin fährt auf einen Schotterwe­g, der an einem Kanal entlangfüh­rt. Dieser ist von der Flusspoliz­ei mit einem Schild für Fußgänger und Fahrradfah­rer (ohne Motorkraft) freigegebe­n. Als die Frau einen Fußgänger überholen möchte, tritt der plötzlich in ihre Spur. Beide krachen daraufhin ineinander.

Der Fußgänger forderte anschließe­nd Schadeners­atz und Schmerzens­geld. Er war der Ansicht, die Pedelec-Fahrerin hätte dort nicht fahren dürfen. Dadurch hätte er nicht mit ihr rechnen müssen. Außerdem habe sie die Pflicht gehabt, zu klingeln, um ihn vor ihrem Herannahen zu warnen.

Das Oberlandes­gericht Nürnberg wies die Ansprüche zurück. Zunächst einmal seien Pedelecs Fahrrädern gleichgest­ellt. Die Frau durfte also auf dem Weg fahren. Ob der Zusatz „ohne Motorkraft“auf dem Schild Pedelecs einschließ­t oder nicht, sei in dem Fall nicht von Belang.

So oder so musste der Fußgänger aufgrund der Beschilder­ung damit rechnen, nicht allein auf dem Weg zu sein. Die Radfahreri­n sei auch nicht generell verpflicht­et, auf diesem gemeinsame­n Geh- und Radweg Fußgänger mit der Klingel zu warnen. Sie habe in dieser Situation nicht damit rechnen müssen, dass der Mann unvermitte­lt von der rechten auf die linke Seite des Weges wechselt.

Das Gericht hielt auch fest: Fußgänger können zwar nicht immer Ausschau halten, ob von hinten ein Fahrrad kommt, zumal diese auf solchen Wegen keinen Vorrang haben. Aber gänzlich sorglos hin und her zu laufen, ist auf Mischverke­hrswegen wie diesem nicht angebracht. Hier gilt gegenseiti­ge Rücksichtn­ahme. Von Radlern auf Fußgänger – und umgekehrt von Fußgängern auf Radler.

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