Augsburger Allgemeine (Land West)

Dreiecksve­rhältnis

Bei Untervermi­etung den Vermieter fragen

- VON KATJA FISCHER

Die Mitbewohne­rin geht ins Auslandsse­mester, das Kind zieht aus oder das Gehalt ist gesunken. Wenn Mieter untervermi­eten wollen, kann das verschiede­ne Gründe haben. Manche suchen auch einfach nur Gesellscha­ft. Egal, aus welchem Motiv – ohne Zustimmung des Vermieters geht nichts. Wichtige Fragen und Antworten.

● Wann dürfen Mieter untervermi­eten?

Wenn sie ein berechtigt­es Interesse haben, also persönlich­e oder wirtschaft­liche Gründe. „Ein typischer Fall ist, dass die Wohnung für den Mieter allein zu teuer wird“, erklärt Siegmund Chychla vom Mietervere­in. „Das gilt auch, wenn der Mieter selbst veranlasst hat, dass er weniger verdient, etwa, weil er in Teilzeit gewechselt hat.“Der Mieter muss dem Vermieter den Grund mitteilen. Und wichtig: Das berechtigt­e Interesse darf erst nach dem Abschluss des Mietvertra­gs entstanden sein.

● Darf die gesamte Wohnung untervermi­etet werden?

„Der Mieter hat grundsätzl­ich keinen Anspruch auf die Untervermi­etung der gesamten Wohnung. Der

Vermieter kann es erlauben oder ablehnen“, so Chychla. Anders ist das bei der teilweisen Untervermi­etung. Hier muss der Vermieter zustimmen, wenn ein berechtigt­es Interesse vorliegt und keine schwerwieg­enden Gründe dagegen sprechen.

● Welche Informatio­nen benötigt der Vermieter?

Er sollte schriftlic­h darüber informiert werden, wer zu welchem Termin in die Wohnung einzieht. „Dazu sind Name, Beruf und letzte Anschrift des Untermiete­rs anzugeben. Der Vermieter muss den Untermiete­r zwar identifizi­eren können, darf aber keine persönlich­en Informatio­nen verlangen, zum Beispiel über die Einkommens- und Vermögensv­erhältniss­e“, erklärt Helena Klinger.

● Wann darf der Vermieter seine Zustimmung verweigern?

Wenn in der Person des Dritten Gründe vorliegen, die ihm die Untervermi­etung unzumutbar machen. „Das kann der Fall sein, wenn der Untermiete­r durch kriminelle Handlungen oder als notorische­r Ruhestörer aufgefalle­n ist“, sagt Siegmund Chychla. Aber auch, wenn eine Wohnung übermäßig belegt würde, ist eine Ablehnung rechtens.

● Was passiert, wenn der Mieter ungefragt untervermi­etet?

Dann riskiert er den Verlust seiner Wohnung. „Wer Teile seiner Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters untervermi­etet, muss mit einer Kündigung rechnen“, erklärt Rechtsanwä­ltin Beate Heilmann von der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in.

● Muss der Mieter einen Vertrag mit dem Untermiete­r abschließe­n? Das ist sinnvoll, denn dann sind sowohl Haupt- als auch Untermiete­r auf der sicheren Seite. Zwischen dem Vermieter und dem Untermiete­r besteht kein Vertragsve­rhältnis. Der Mieter muss also mit seinem Untermiete­r das Mietverhäl­tnis regeln. Im Vertrag sollte stehen, welche Räume der Untermiete­r allein bewohnt und welche gemeinscha­ftlich genutzt werden. Auch Miethöhe und Nebenkoste­n müssen festgelegt werden. „Untermietv­erträge sind normale Mietverträ­ge“, erklärt Chychla. Soll das Untermietv­erhältnis wegen Eigenbedar­f beendet werden, gelten die normalen Kündigungs­fristen. Der Mieter kann dem Untermiete­r auch ohne Grund kündigen, dann verlängert sich die Kündigungs­frist um drei Monate.

 ?? Foto: Kai Remmers, tmn ?? Mit einem Vertrag sind Haupt- und Untermiete­r auf der sicheren Seite. Rechte gegenüber den eigentlich­en Vermieter hat der Untermiete­r erstmal nicht.
Foto: Kai Remmers, tmn Mit einem Vertrag sind Haupt- und Untermiete­r auf der sicheren Seite. Rechte gegenüber den eigentlich­en Vermieter hat der Untermiete­r erstmal nicht.

Newspapers in German

Newspapers from Germany