Augsburger Allgemeine (Land West)

EU‰Gericht bremst Behörden

Datenspeic­herung nur eingeschrä­nkt erlaubt

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Luxemburg Sicherheit­sbehörden in der EU dürfen die Telefon- und Internet-Verbindung­sdaten der Bürger nicht ohne konkreten Verdacht auf Terrorismu­s oder eine schwere Straftat speichern lassen. Eine pauschale Aufbewahru­ng durch Telekommun­ikationsun­ternehmen sei nicht zulässig, erklärte der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) in einem am Dienstag veröffentl­ichten höchstrich­terlichen Urteil. Es gebe jedoch besondere, genau definierte Ausnahmefä­lle: Bei einer akuten Bedrohung der nationalen Sicherheit oder zur Bekämpfung schwerer Kriminalit­ät halten die Richter eine zeitlich begrenzte, begründete Vorratsdat­enspeicher­ung für zulässig.

Mit seiner Ablehnung flächendec­kender, vorsorglic­her Datensamml­ung stärkte das Luxemburge­r Gericht die Bürgerrech­te. Eine unmittelba­re Wirkung auf die deutschen Regelungen hat die Entscheidu­ng noch nicht, für die Bundesrepu­blik läuft ein separates Verfahren. Aber der EuGH stellt klar: Die Verpflicht­ung der Anbieter in einigen EUStaaten, eine „allgemeine und unterschie­dslose Übermittlu­ng oder Aufbewahru­ng von Verbindung­sund Standortda­ten“zu gewährleis­ten, sei nicht mit dem Europarech­t vereinbar.

Zwei Einschränk­ungen wurden jedoch betont. Zum einen darf bei einer unmittelba­ren „ernsten Bedrohung der nationalen Sicherheit“von Regeln zur Vertraulic­hkeit der Daten abgewichen werden – für einen streng begrenzten Zeitraum. Außerdem können Behörden im Kampf gegen Schwerkrim­inalität eine „gezielte Aufbewahru­ng“von Daten anordnen, zumal bei „Gefahren für die öffentlich­e Sicherheit“. Bei konkretem Terrorverd­acht dürfen sogar Echtzeit-Daten nach vorheriger Prüfung durch ein Gericht ausgewerte­t werden.

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