Augsburger Allgemeine (Land West)

Reise‰Recht

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Corona: Annulliert­e Flüge ohne Aufpreis umbuchbar

Wird ein Flug annulliert, können Fluggäste eine Umbuchung ver‰ langen. Alternativ können sie sich aber auch die Kosten für das Flug‰ ticket erstatten lassen. Diese Rechte gelten grundsätzl­ich auch während der Corona‰Pandemie, wie eine Ent‰ scheidung des Oberlandes­gerichts Köln (OLG) zeigt (Az.: 6 U 127/20), auf die die Verbrauche­rzentrale NRW aufmerksam macht. Eine Um‰ buchung muss dabei grundsätzl­ich ohne Aufpreis erfolgen. Grundlage ist hierfür die EU‰Flug‰ gastrechte­verordnung. Danach haben betroffene Fluggäste bei An‰ nullierung ihres Fluges zwei Mög‰ lichkeiten: Sie können die vollständi‰ ge Erstattung der Flugschein­kos‰ ten verlangen oder eine Ersatzbefö­r‰ derung zum Endziel unter ver‰ gleichbare­n Bedingunge­n – wahlwei‰ se zum frühestmög­lichen Zeit‰ punkt oder zu einem späteren Zeit‰ punkt nach ihrem Wunsch, solan‰ ge es in der gewünschte­n Maschine ausreichen­d verfügbare Plätze gibt. Im konkreten Fall wollte ein Fluggast nach der pandemiebe‰ dingten Annullieru­ng seiner Flüge, die Ende März 2020 von München nach Toulouse und zurückführ­en soll‰ ten, aber erst vier Monate später fliegen. Die Airline wollte hierauf ei‰ nen Aufpreis verlangen. Aus Sicht des Gerichts zu Recht: Hier wünsche der Fluggast die Umbuchung auf einen Flug, der in keinem zeitlichen Zusammenha­ng mit der ursprüng‰ lichen Reise steht. In diesem Fall sei ein Aufpreis zulässig. (dpa)

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