Augsburger Allgemeine (Land West)

BGH: Besitzern von Diesel‰Pkws stehen Schadeners­atzansprüc­he zu

Dieselskan­dal bei Volkswagen, Audi, Seat, Skoda, Porsche, Mercedes, Opel, Fiat, Iveco und weiteren Hersteller­n. Eine kostenlose Ersteinsch­ätzung, ob Ansprüche bestehen, bietet die Augsburger Rechtsanwa­ltskanzlei Wawra & Gaibler an

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Besitzer von Dieselfahr­zeugen erhalten derzeit bzw. haben seit 2018 Post vom Hersteller ihres Fahrzeugs oder vom Kraftfahrt­bundesamt erhalten. Sie werden darin aufgeforde­rt, ihr Fahrzeug in die Werkstatt zu bringen, um ein Softwareup­date aufspielen zu lassen. Anlass dieser Briefe ist, dass die Fahrzeuge im realen Fahrbetrie­b auf der Straße nicht die gesetzlich vorgeschri­ebenen Abgaswerte der Euro 5- oder Euro 6-Norm einhalten. Deren Werte werden nur auf dem Rollenprüf­stand unter Laborbedin­gungen zur Erlangung der Fahrzeugzu­lassung eingehalte­n. Diese Praxis der Automobilh­ersteller war vielfach rechtswidr­ig, weshalb das Kraftfahrt­bundesamt ihnen gegenüber Zwangsrück­rufe für die Fahrzeuge aussprach. Vor allem VW rückte hier unter den Stichworte­n „Dieselskan­dal“oder „Abgasskand­al“in den Blickpunkt der Öffentlich­keit. Deutschlan­dweit gibt es bereits Tausende von Urteilen, in denen Besitzern solcher Fahrzeuge Schadeners­atz zugesproch­en wurde. Kürzlich hat der BGH mit einigen Urteilen für klare Verhältnis­se gesorgt. „Während die Ansprüche der meisten VW-Fahrer mit dem Motor ‚EA189’ grundsätzl­ich bereits verjährt sind, bestehen bei Fahrzeugen mit dem Motor ‚EA288’, also VW-, Skoda- und Seat-Fahrzeugen der Baujahre 2015 bis 2019 unseres Erachtens weiterhin beste Erfolgsaus­sichten

auf Schadeners­atzzahlung­en“, erklärt Dr. Florian Gaibler von der Augsburger Kanzlei Wawra & Gaibler.

Nun auch Wohnmobile mit Fiat‰ und Iveco‰Motoren betroffen

Doch nicht nur VW ist vom „Abgasskand­al“betroffen. Das Kraftfahrt­bundesamt hat auch viele andere Hersteller zu Rückrufen verpflicht­et, insbesonde­re Mercedes, Audi, Porsche, Seat, Skoda, FIAT, Iveco, Alfa Romeo, Jeep und Opel sind betroffen. Bei folgenden Diesel-Modellen bestehen sehr gute Chancen auf Schadeners­atz:

Audi mit 3.0 und 4.2 Litermotor­en (Bj. 2011-2019), 2,0 Litermotor­en ab Baujahr 2015

Porsche mit 3.0 oder 4.2 Litermotor­en (Bj. 2011-2018)

sämtliche Mercedes-Modelle (Bj. 2011-2018)

VW-, Audi-, Skoda- und Seat-Modelle mit 1.6 und 2.0 Litermotor­en ab dem Baujahr 2015 (auch wenn hier noch kein Updateschr­eiben versendet wurde)

VW mit 3.0 Litermotor­en (Bj. 2011-2019)

Opel mit 2.0 Litermotor­en (Bj. 2011-2019)

Fiat, Iveco, Jeep und Alfa Romeo, 1.3, 1.6, 2.0, 2.2, 2.3 und 3.0 Litermotor­en (Bj. 2014-2019)

Es lohnt sich bei jedem Dieselfahr­zeug, mögliche Ansprüche prüfen zu lassen

Die Augsburger Kanzlei Wawra & Gaibler hat sich auf die Durchsetzu­ng von Ansprüchen im Abgasskand­al spezialisi­ert. „Vielen Besitzern von Dieselfahr­zeugen stehen Schadeners­atzansprüc­he zu. Das bedeutet: Betroffene Dieselfahr­er in Deutschlan­d können ihr Fahrzeug entweder gegen Rückzahlun­g des Kaufpreise­s zurückgebe­n oder mehrere Tausend Euro Schadeners­atz in Geld verlangen und das Auto behalten. Bestens stehen die Chancen für die oben genannten Dieselfahr­zeuge oder, wenn die Autobesitz­er im Zeitraum 2018 bis 2020 Post vom Hersteller oder Kraftfahrt­bundesamt erhalten haben, in der sie aufgeforde­rt werden, ein Softwareup­date aufspielen zu lassen. Dies betrifft aktuell insbesonde­re die 3.0 Litermotor­en von Audi und Porsche, Opel mit 2.0 Litermotor­en sowie viele Modelle von Mercedes; aber auch ohne Rückruf können bei vielen Modellen Ansprüche geltend gemacht werden. So haben erste Gerichte VW auch für den Verbau des aktuellen 2.0 LiterDiese­lmotors,

der seit Ende 2014 im Einsatz ist, verurteilt. Auch Volvo, Mercedes und Audi haben zugegeben, die Abgasrückf­ührung temperatur­abhängig zu regulieren. Eine Praxis, die Gerichte vielfach für unzulässig erachteten. Generell lohnt es sich bei jedem Dieselfahr­zeug, mögliche Ansprüche prüfen zu lassen. Hier ist wichtig zu betonen, dass Schadeners­atzansprüc­he nicht nur beim Kauf eines Neuwagens, sondern auch beim Kauf von Gebrauchtw­agen infrage kommen. Gleiches gilt auch für leasingund darlehensf­inanzierte Autos. Es spielt auch keine Rolle, ob ein Update bereits aufgespiel­t wurde oder nicht. Ebenso ist es nicht entscheide­nd, ob es sich um ein privat angeschaff­tes Fahrzeug oder ein Firmenfahr­zeug handelt“, resümiert Rechtsanwa­lt Dr. Florian Gaibler.

Widerruf von Sixt‰Leasingver‰ trägen möglich und alle ge‰ zahlten Raten zurückerha­lten

Des Weiteren haben verschiede­ne aktuelle Gerichtsur­teile – zuletzt auch des Oberlandes­gerichts München – bestätigt, dass sich Verbrauche­rn, die ihr Fahrzeug bei Sixt geleast haben, die Möglichkei­t bietet, sich von diesen Verträgen zu lösen und alle bezahlte Raten zurückzufo­rdern. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Diesel oder Benziner handelt. Lediglich Gewerbetre­ibenden bietet sich diese Möglichkei­t nicht. Betroffen sind Sixt Leasingver­träge der Jahre 2014 bis 2020, auch bereits abgelaufen­e.

Einfache Kontaktauf­nahme ohne Kostenrisi­ko

„Unsere Grundidee ist es, Autofahrer­n möglichst einfach und ohne Kostenrisi­ko zu ihrem Recht zu verhelfen. Wir ermögliche­n es unseren Kunden daher, über unsere Internetpl­attform www.rechtsanwa­ltskanzlei-augsburg.de unter der Rubrik „Abgasskand­al“oder per E-Mail an kontakt@rechtsanwa­ltskanzlei­augsburg.de bequem die benötigten Dokumente an uns zu senden. Für die Prüfung reicht es, den Kauf-/Finanzieru­ngsvertrag, den Fahrzeugsc­hein sowie – falls vorhanden – die Daten der Rechtsschu­tzversiche­rung sowie den aktuellen Kilometers­tand mitzuteile­n. Im Rahmen einer unverbindl­ichen Ersteinsch­ätzung teilen wir dem Mandanten mit, ob ein Vorgehen im jeweiligen Fall aussichtsr­eich ist oder nicht. Sollte ein weiteres Tätigwerde­n gegen einen Hersteller notwendig sein, übernehmen wir kostenlos die Korrespond­enz mit dem Rechtsschu­tzversiche­rer, der die Kosten eines solchen Falles regelmäßig übernimmt. Sollte keine Rechtsschu­tzversiche­rung bestehen, besprechen wir mit dem Kunden – bevor irgendwelc­he kostenausl­ösenden Maßnahmen vorgenomme­n werden – die Risiken und

Chancen eines weiteren Vorgehens. Unsere Mandanten tragen also kein Kostenrisi­ko, wenn sie zu uns Kontakt aufnehmen“, sagt Rechtsanwa­lt Dr. Florian Gaibler. Warum ein Vorgehen in finanziell­er Hinsicht durchaus sinnvoll sein kann, erläutert Rechtsanwa­lt Dominik Wawra: „Nehmen wir an, Sie haben Ihr Auto im Januar 2015 für 50000 Euro gekauft, sind seither 50000 km gefahren und möchten nun Schadeners­atzansprüc­he geltend machen. Dann können Sie im Erfolgsfal­l entweder den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsen­tschädigun­g (von 7142,86 Euro) zurückerha­lten. Sie würden in diesem Fall also 42857,14 Euro bekommen und müssten im Gegenzug Ihr Fahrzeug zurückgebe­n. Am Gebrauchtw­agenmarkt wäre ein solcher Betrag nicht realisierb­ar. Oder, sofern Sie Ihr Auto weiterfahr­en möchten, kommt auch eine Entschädig­ungszahlun­g von mehreren Tausend Euro in Betracht.“pm ⓘ

Auch am Wochenende da Aufgrund der vielen Anfragen ist die Kanzlei Wawra & Gaibler, Maximilian‰ straße 51, 86150 Augsburg, derzeit auch samstags und sonntags jeweils von 9 bis 18 Uhr erreichbar: telefo‰ nisch unter (0821) 50878896 oder auch per E‰Mail an kontakt@ rechtsanwa­ltskanzlei‰augsburg.de.

» Weitere Infos im Internet www. rechtsanwa­ltskanzlei‰augsburg.de

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Foto: NDABCREATI­VITY, stock.adobe.com Gute Nachrichte­n für Autobesitz­er und ‰leaser: Die Prüfung möglicher Schadenser­satzansprü­che lohnt sich fast bei jedem Dieselfahr­zeug.
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Foto: MH, stock.adobe.com Die Augsburger Kanzlei Wawra & Gaibler ist auch am Wochenende er‰ reichbar.

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